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Soziale Dienste: Einsatz für ein Menschenrecht

Entwicklungspolitisches Forum: "Wir nehmen unsere Partner ernst"


12/2006
 

[ Soziale Dienste ]

Einsatz für ein Menschenrecht

Regierungen und ihre Institutionen müssen dafür sorgen, dass die Bevölkerung – inklusive der ärmsten Schichten – Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung hat. Dass es dabei um die Rechtsansprüche von Bürgern geht und nicht nur um Wohltätigkeit für bedürftige Menschen, ist in vielen Köpfen noch nicht ausreichend verankert.


[ Von Claudia Kornahrens ]

Die Uganda National Health Consumers Organisation (UNHCO) ist eine ungewöhnliche Menschrechtsorganisation. Sie konzentriert sich nämlich auf das nationale Gesundheitswesen. UNHCO betreibt erfolgreich Lobbyarbeit und führt auf lokaler Ebene Trainingsprogramme durch, damit Menschen für ihre Rechte eintreten können. Es ist schon vorgekommen, dass Anwohner die lokale Gesundheitsstation besetzten, um inkompetentes Personal – etwa einen ständig betrunkenen Leiter – vom Amt zu entbinden.

Die Arbeit von UNHCO trifft in Uganda auf gute Rahmenbedingungen. Denn auch die nationale Human Rights Commission dort wird sich künftig intensiver mit dem Gesundheitswesen beschäftigen. Im vergangenen Jahr hatte Paul Hunt, der Sonderberichterstatter der UN für das Recht auf Gesundheit, diese Kommission als wichtigen Akteur identifiziert.

Auch das zuständige Fachministerium dort versteht Zugang zur Gesundheitsversorgung als Grundrecht. Es hat Village Health Teams eingerichtet. Ihre Mitglieder sind jeweils für 25 bis 30 Haushalte zuständig und sollen lokal den bestmöglichen Einsatz der knappen Ressourcen überwachen.

All diese Schritte zeigen, dass Uganda auf dem Weg ist, das Menschenrecht auf Gesundheit umzusetzen, wie es nicht nur die Vereinten Nationen, sondern auch die internationale Zivilgesellschaft fordern. Im Jahr 2000 gründeten in Bangladesh unabhängige Gruppen aus der ganzen Welt das „People’s Health Movement“. Sie verabschiedeten eine „Gesundheitscharta der Menschen“. Die Charta stützt sich auf die Grundsätze einer universellen, umfassenden Basisversorgung (Primary Health Care).

Zwar ist das Recht auf Gesundheit seit 60 Jahren in internationalen Konventionen verankert. Verwirklicht ist es aber nicht überall und wird unter Juristen nach wie vor diskutiert. 1946 formulierte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in ihrer Verfassung die Erreichung des bestmöglichen Gesundheitszustands als Grundrecht aller Menschen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 bekräftigte das ebenso wie der Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte (WSK-Pakt) von 1966. Letzteren haben bislang 155 Staaten ratifiziert.


Dimensionen des Rechtsbegriffs

Das Recht auf Gesundheit darf selbstverständlich nicht als Recht missverstanden werden, gesund zu sein. Einem solch umfassenden Anspruch könnten kein Staat und keine Gesellschaft entsprechen. Es geht vielmehr um andere Dinge: den Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie auch um sozioökonomische, ökologische und andere Faktoren – von der Freiheit von Folter bis zum Verbot schädlicher traditioneller Praktiken wie etwa der weiblichen Genitalverstümmelung.

Die klassischen Menschenrechte (wie etwa Rede- oder Versammlungsfreiheit) schützen Individuen vor staatlichen Übergriffen. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte schreiben aber Ansprüche (auf Wohnen, Nahrung, Gesundheit, Wasser und Bildung) fest. Dagegen wenden Kritiker ein, dass manche Staaten wegen mangelnder Ressourcen diese Rechte nicht gewährleisten könnten. Dem ist entgegen zu halten, dass grundlegende Pflichten bei gegebenem politischen Willen auch mit sparsamen Mitteln erfüllt werden können.

Ein zweiter verbreiteter Einwand kreist seit Entstehung des WSK-Paktes um die Rechtsqualität seiner Garantien. Menschenrechte sollen grundsätzlich einklagbar sein. Das ist juristisch vergleichsweise leicht zu regeln, wenn es um das Verbot bestimmter Formen von menschenunwürdigem Staatshandeln geht. Die WSK-Rechte sollen dagegen den Staat zu bestimmten Leistungen verpflichten. Welche Instanz dabei verantwortlich ist, ist sehr viel schwerer zu entscheiden. UN-Gremien arbeiten daran, diese Themen juristisch besser in den Griff zu bekommen.

Fest steht, dass vier Kernelemente das Recht auf Gesundheit ausmachen. Die Fachwelt nennt sie „triple A and one Q“:
– Availability: Verfügbarkeit ausreichender medizinischer Einrichtungen, Güter und Leistungen,
– Accessability: tatsächliche Erreichbarkeit solcher Versorgung.
– Acceptability: sozio-kulturelle Stimmigkeit und
– Quality: angemessene Qualität.

Konsens besteht auch darüber, dass Staaten und ihre Institutionen eine Pflichtentrias erfüllen müssen. Sie dürfen nicht die Wahrnehmung bestehender Rechte be- oder gar verhindern („to respect“). Darüber hinaus haben sie die Pflicht, die Rechte zu schützen („to protect“), also Menschen vor Übergriffen von dritter Seite zu behüten. Schließlich haben sie eine Leistungspflicht („to fulfil“), sie müssen angemessene legislative, administrative und sonstige Maßnahmen ergreifen, um das Recht auf Gesundheit zu verwirklichen.

Staaten, die Gesundheitsversorgung diskriminierend gewähren oder gar als politisches Druckmittel instrumentalisieren, verstoßen also gegen Menschenrechte. Es steht auch fest, dass Staaten ihre Bürger vor Gesundheitsgefährdungen – etwa durch Industrieemissionen – schützen müssen. Die dritte wesentliche Konsequenz ist, dass Staaten auch für arme Bevölkerungsschichten ausreichende Versorgung sicherstellen müssen.

Für die Leistungspflichten erkennt die Fachwelt das Prinzip der „progressive realization“ an, das im WSK-Pakt angelegt ist. Demnach müssen nicht alle Ansprüche sofort, sondern nach und nach erfüllt werden. Das Prinzip ist dennoch nicht beliebig. Es fordert von Unterzeichnerländern
– konkrete und gezielte Schritte,
– den Einsatz verfügbarer Ressourcen in angemessenem Umfang (wobei Unfähigkeit von Unwilligkeit einer Regierung unterschieden wird),
– Umsetzungsschritte auf verschiedenen Ebenen (etwa legislativ oder administrativ)
– sowie kompetentes Monitoring, weil spezifische Indikatoren und Benchmarks wichtig sind, um das Recht auf Gesundheit konkret auszugestalten.

2003 hat die Entwicklungsgruppe der Vereinten Nationen (UNDG) ein „Common Understanding of the Human Rights Based Approach to Development“ verabschiedet. Es dient als Referenzrahmen für die gesamte Entwicklungszusammenarbeit der UN-Organisationen und sieht Menschen in erster Linie als Inhaber von Rechten und nicht als Empfänger von Wohltätigkeit. Zentrale Prinzipien sind dabei Partizipation, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Rechenschaftspflicht. Dieser Linie folgt auch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in seinem Aktionsplan. Es bewertet Armutsminderung und Förderung der Menschenrechte als sich wechselseitig verstärkende Prinzipien.


Die Köpfe erreichen

Dieses Denken ist aber in den Köpfen vieler Menschen – nicht nur in armen Ländern – noch längst nicht fest verankert. Selbst Fachleuten ist nicht immer bewusst, dass kranke Menschen ein Recht auf die bestmögliche Versorgung genießen.

Um den rechtsbasierten Ansatz der Vereinten Nationen umzusetzen, ist Capacity Building unerlässlich. Training und Fortbildung zielen dabei nicht nur auf die Pflichteninhaber ab – also auf das Personal von Regierungen und staatliche Einrichtungen. Auch die Rechteinhaber – Einzelpersonen, Selbsthilfeorganisationen und andere zivilgesellschaftliche Gruppen – müssen einbezogen werden. InWEnt berücksichtigt das und bietet entsprechende Programme an:
Dialogforen mit internationaler Beteiligung dienen dazu, Erfahrungen auszutauschen, Fachleute aus Staat und Zivilgesellschaft zu vernetzen und Standards guter Praxis bekannt zu machen.
Ein innovativer, mehrmonatiger E-Learning-Kurs, der mit der WHO konzipiert wurde, dient der rechtsbasierten Fortbildung von UN-Personal sowie Zielgruppen in Entwicklungsländern.
Trainingsmaßnahmen unter dem Titel „On Measuring Democracy, Governance and Human Rights“ stärken methodisch die Monitoringkapazitäten in den Zielländern.

In diesem Sommer veranstaltete InWEnt in Kooperation mit der WHO und der KfW Entwicklungsbank einen Regional Workshop in Nairobi. Auf der Tagesordnung standen alle gesundheitsbezogenen Menschenrechte, die UN-Millenniumsziele zur Armutsbekämpfung und die Poverty Reduction Strategies (PRS), wie sie viele Entwicklungsländer als Gegenleistung für multilateralen Schuldenerlass konzipieren müssen. Es war der erste größere internationale Austausch zu diesem Thema in Afrika.

Erfreulich war unter anderem, dass es nicht zu den im Menschenrechtskontext häufigen Kontroversen zwischen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Teilnehmern kam. Mit von der Partie waren auch Vertreter verschiedener Menschenrechtskommissionen. Sicherlich fallen Rolle und Bedeutung dieser Gremien je nach nationalem Kontext unterschiedlich aus. Die Debattenbeiträge ihrer Mitglieder belegten in Nairobi aber, dass Fachleute aus verschiedenen Staaten kein Problem damit haben, ihr Arbeitsgebiet von bürgerlich-politischen Menschenrechten auf den WSK-Katalog auszuweitern.


Claudia Kornahrens
leitet die InWEnt-Abteilung Gesundheit und war bis 1999 Referentin der SPD-Bundestagsfraktion für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe.
claudia.kornahrens@inwent.org