E+Z - Entwicklung und Zusammenarbeit (Nr. 1, Januar 2002,
S. 4-5)

"Ethische Leitlinien" für die entwicklungspolitische Praxis
Entwicklungsethnologen rufen zur Selbstverpflichtung auf
Frank Bliss, Michael Schönhuth

Entwicklungspolitische Gutachter und andere in der Entwicklungspraxis Tätige befinden sich oft in einem Loyalitätskonflikt. Sie sind ihrem Auftraggeber verpflichtet, aber sie sind es auch gegenüber der Zielgruppe, und in vielen Fällen gegenüber der internationalen Öffentlichkeit. Das Dilemma lässt sich meist nur durch eine Güterabwägung lösen, aber wo finden sich die ethischen Maßstäbe, die dabei anzulegen sind?
Die Arbeitsgemeinschaft Entwicklungsethnologie hat hierfür "Ethische Leitlinien" entworfen, die sie Mitte Januar mit anderen Beteiligten und Interessierten in der Akademie für politische Bildung in Tutzing diskutieren will.
Frank Bliss und Michael Schönhuth geben einen Überblick über Zielsetzung und Inhalt der Leitlinien.
Entwicklungszusammenarbeit findet in Spannungsfeldern unterschiedlicher Wertesysteme und Interessen statt. Ethische Dilemmata sind dabei für ausländische Fachkräfte unausweichlich. Um in der EZ tätigen Ethnologen/innen eine Handreichung für individuelle Entscheidungen
anzubieten, hat die Arbeitsgemeinschaft Entwicklungsethnologie (AGEE) ethische Leitlinien vorgelegt, die für die Praxis der Entwicklungszusammenarbeit insgesamt interessant sein dürften. Die Leitlinien geben Antwort auf immer wieder auftauchende Fragen wie zum Beispiel die hier folgenden:
- Wie vereinbare ich die Entwicklungsziele und Interessen des Auftraggebers mit den möglicherweise erheblich davon abweichenden Vorstellungen der Zielgruppen?
- Wie lassen sich die notwendige Prozessorientierung in einem Vorhaben und die gewünschte Mitwirkung der Bevölkerung mit einem vorhandenen Implementierungsdruck vereinbaren?
- Wem schulde ich in armutsorientierten Projekten letztendlich Loyalität?
- Wie weit kann der Partizipationsanspruch in einem kulturell scheinbar partizipationsfeindlichen Umfeld gehen?
- Welchen Verbindlichkeitsanspruch haben Schweigepflichtklauseln in Gutachterverträgen, wenn mir Verstöße gegen Menschenrechte im Umfeld eines Projektes bekannt werden?
- Wie gelingt es mir, Informanten/innen vor Repressionen zu schützen, wo Auftraggeber nachprüfbare Aussagen dokumentiert haben wollen?
Nicht nur in partizipations- und armutsorientierten Programmen und Projekten verlangen ethische Fragen häufig eine Güterabwägung zwischen sich widersprechenden Werten und Interessen. Dies gilt besonders für beteiligte Sozial- und Kulturwissenschaftler, aber auch für Vertreter anderer Disziplinen - alle sind bei der EZ in einem Spannungsfeld verschiedener Wertesysteme und ungleicher Machtverhältnisse tätig.
Zusammen mit der Vorlage der "Ethischen Leitlinien für die entwicklungspolitische Praxis" hat die AGEE, ein Zusammenschluss von in der EZ tätigen Ethnologen/innen, im Januar 2001 eine Handreichung vorgelegt, die den Kollegen einen Orientierungsrahmen für individuelle Entscheidungen bieten kann: Wenn es beispielsweise darum geht, vor einem Auftrag berufsethische Mindeststandards mit Auftraggebern auszuhandeln, in der Zusammenarbeit mit den unterschiedlichen Akteuren einen Maßstab zu haben für ethisch bewusste und begründete Entscheidungen oder darum, Handlungsweisen nach dem Auftrag anhand der vorliegenden Leitlinien messen zu lassen.
Damit greift die AGEE eine Idee auf, die in Deutschland noch wenig verbreitet ist, in England, den Niederlanden und den USA jedoch bereits eine lange Tradition hat. Insbesondere die Verquickung von ethnologischem Wissen mit geheimdienstlichen Aktionen war in den 60er Jahren Anlass für eine Reihe von ethischen Kodizes der US-amerikanischen Fachvertreter.
In der deutschen Entwicklungspraxis treten ethische Dilemmata meist weniger spektakulär auf. Sie stellen sich in typischen Alltagssituationen der Beteiligten. Der Informantenschutz ist ein immer wiederkehrendes Problem und wird doch ebenso oft missachtet. In Polizeistaaten, aber auch dort, wo in einem scheinbar demokratischen Umfeld mächtige Interessen mit einem Projekt verbunden sind, haben Informanten möglicherweise erheblich Nachteile, wenn sie Umstände erwähnen, die gegen die Durchführung sprechen. Hier in einem Bericht "der Glaubwürdigkeit wegen" ihre Namen und ihren Wohnsitz zu nennen, ist mit den ethischen Leitlinien der Ethnologen nicht vereinbar.
Selbstverständlich für entwicklungspolitische Gutachter ist die häufig im Vertrag mit den Auftraggebern festgelegte Schweigepflicht. Wie sieht es aber z. B. aus, wenn die Untersuchungen im Gefolge eines Großprojektes zeigen, dass Angehörige der indischen Urbevölkerung durch die geplante Umsiedlungsaktion erheblich in ihren Menschenrechten verletzt würden, die Informationen hierüber aber, um das Projekt nicht zu gefährden, nicht veröffentlicht werden sollen? Hier beziehen die Leitlinien eindeutig Stellung für die Rechte der Betroffenen. Natürlich wollen auch Entwicklungsethnologen Vertragstreue. In den Leitlinien wird daher anerkannt, dass Interna über Träger, Personal und Finanzen eines Projektes stets der Schweigepflicht unterliegen. Es wird aber auch gefordert, dass bereits im Vertrag vereinbart werden sollte, die Schweigepflicht auf diese Punkte zu beschränken und die Veröffentlichung von Erkenntnissen über die Region und ihre Bevölkerung nicht zu behindern.
Die ethischen Leitlinien sprechen auch grundsätzlichere Fragen von Entwicklung an. Diese wird verstanden als Verbesserung der Situation von Menschen gemäß ihren eigenen Kriterien. Entwicklungsethnologen gehen also von den Entwicklungsvorstellungen lokaler Gruppen aus und wollen die Position dieser Gruppen im Entwicklungsdialog stärken (Leitlinie 1).
Entwicklungsethnologen wollen andere Sichtweisen und Lebensentwürfe respektieren. Dabei steht nicht die kritiklose Akzeptanz fremder Werte, sondern die Ermöglichung eines gleichberechtigten Dialogs unterschiedlicher Wertsysteme im Mittelpunkt (Leitlinie 2).
Ein wichtiges Anliegen ist die partizipative Entwicklung, wobei die Bedeutung der Einbettung des Partizipationsbegriffes in das jeweilige kulturelle Umfeld betont wird (Leitlinie 3). Wenn also Entwicklungsethnologen fordern, dass die beteiligten Menschen ihre Entwicklungsziele selbst formulieren sollen, so kann Partizipation nur auf eine Mit- und Selbstbestimmung hinauslaufen, die alle Phasen einer Maßnahme von der ersten Planung über die Implementierung bis zur abschließenden Erfolgsbewertung umfassen muss. In letzter Konsequenz sollten Projekte auch mit den Betroffenen auf ihre Existenzberechtigung hin diskutiert und, wenn deren "Commitment" nicht gegeben ist, eingestellt werden.
Bei der Transparenz der entwicklungspolitischen Arbeit und der Offenlegung von Zielen (Leitlinie 4) werden ethische Dilemmata besonders deutlich. Soll Offenheit für alle Beteiligten gelten, also auch für Personengruppen, die bei Offenlegung aller Ziele eines Projektes möglicherweise ihre ganze Macht dafür einsetzen, ein Projekt zu torpedieren, das ärmere Teile der Bevölkerung begünstigt?
Bei der Forderung nach Ganzheitlichkeit (Leitlinie 5) bewegen sich die Entwicklungsethnologen auf ureigenem Terrain. Obwohl anerkannt wird, dass für eine Untersuchung nicht beliebig viel Zeit verwendet werden kann, wird dringend empfohlen, die aufgetragenen Fragestellungen nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund der verschiedenen Lebensbereiche einer Bevölkerung zu bearbeiten. Wo dies nicht zumindest minimal möglich ist, sollten Entwicklungsethnologen ihre Beteiligung an Studien ablehnen.
Da die Leitlinien für alle an der Entwicklungszusammenarbeit Beteiligten von Interesse sein dürften, fordert die AGEE die Vertreter anderer Fächer ausdrücklich zur Mitgestaltung und Diskussion auf. Unter dem Titel "Welche Ethik braucht die Entwicklungszusammenarbeit?" laden die Arbeitsgemeinschaft Entwicklungsethnologie und die Akademie für politische Bildung, Tutzing, vom 14. bis 16. Januar 2002 die beteiligten Organisationen ein, den Stand ihrer Diskussion zu Ethikfragen darzustellen, sie mit den Leitlinien der AGEE zu konfrontieren und das Ergebnis für die Konkretisierung eigener ethischer Grundsätze zu nutzen.

Die ethischen Leitlinien der AGEE
1. Entwicklung. Wir definieren Entwicklung als die Verbesserung der Situation von Menschen gemäß ihren eigenen Kriterien und Zielen vor dem Hintergrund einer gemeinsamen globalen Verantwortung. Das Streben nach sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Nachhaltigkeit ist dabei für uns eine logische Konsequenz aus diesem Entwicklungsbegriff.
2. Respekt. In der Entwicklungspolitik und -zusammenarbeit treffen grundlegend unterschiedliche Wertsysteme aufeinander. Wir verpflichten uns, andere Sichtweisen und Lebensentwürfe zu respektieren. Die Auseinandersetzung mit anderen Entwicklungszielen erfordert auf persönlicher Ebene Empathie und Verständnisbereitschaft, auf institutioneller Ebene die Schaffung geeigneter Freiräume für einen offenen Dialog, und auf politischer Ebene Verhandlungsbereitschaft und Fairness. Respekt bedeutet dabei nicht kritiklose Akzeptanz aller fremden Werte, sondern eine konstruktive Auseinandersetzung.
3. Partizipation. Partizipation ist für uns nicht nur eine Methode, sondern ein wichtiges Ziel entwicklungspolitischer Tätigkeit. Partizipation bedeutet, dass Menschen ihre Entwicklungsziele selbst formulieren und an ihrer Realisierung maßgeblich beteiligt sind. Damit bedeutet Partizipation oft auch eine Ermächtigung von Benachteiligten und ein Infragestellen von Machtverhältnissen.
Wir sind uns dabei bewusst, dass wir in hochkomplexen sozialen Beziehungsgeflechten agieren. Nicht immer ist z. B. die Änderung von Patron-Klient-Beziehungen von den Betroffenen gewünscht oder für sie von unmittelbarem Vorteil. Die situationsangepasste Verwirklichung des Partizipationsprinzips stellt deshalb hohe Anforderungen an alle Beteiligten. Sie muss Auftraggebern und anderen Entscheidungsträgern gegenüber immer wieder eingefordert werden. Wir fühlen uns verpflichtet, auf die Änderung oder Einstellung von Projekten hinzuwirken, die gegen den Willen der ansässigen Bevölkerung oder auch nur einzelner Gruppen darin durchgeführt werden sollen.
4. Offenlegung. Bei unserer Arbeit
streben wir größtmögliche Transparenz an. Der lokalen Bevölkerung sowie anderen beteiligten Akteuren sind vor Beginn einer Feldtätigkeit die Interessen des Auftraggebers, des Trägers bzw. der Forschungsinstitution, Anlass, Ziele und Methoden, nach Abschluss der Tätigkeit
die Ergebnisse in geeigneter Weise darzulegen. Die Befragten sollten die Möglichkeit einer abschließenden Beurteilung erhalten.
Wir sind aufgefordert, Rechenschaft über unsere Methoden und Empfehlungen abzulegen und uns der öffentlichen und wissenschaftlichen Diskussion im Gastland und in Deutschland zu stellen.
5. Ganzheitlichkeit. Auch entwicklungsethnologische Arbeit ist dem ganzheitlichen Ansatz des Faches verpflichtet. Sie berücksichtigt deshalb den wechselseitigen Zusammenhang der verschiedenen Lebensbereiche einer Bevölkerungsgruppe ebenso sowie das ökologische, politische, wirtschaftliche, soziale und weltanschauliche Umfeld der Region. Wir bemühen uns um interdisziplinäre Zusammenarbeit und regen diese gegebenenfalls an.
Arbeitsbedingungen, die z. B. den zeitlichen Minimalrahmen für eine solche Ganzheitlichkeit nicht ermöglichen, lehnen wir ab.
6. Unbeabsichtigte Wirkungen. Wenn erkennbar wird, dass ein für bestimmte gesellschaftliche Gruppen nützliches Vorhaben andere Teile der Gesellschaft in nicht vertretbarer Weise schädigt, warnen wir vor dieser Gefahr und wirken auf die Erarbeitung von Alternativen hin. Wenn wir kein Gehör finden oder vorgeschlagene Alternativen abgelehnt werden, sollten wir unsere Mitarbeit einstellen.
7. Datenschutz. Als Entwicklungsethnologen sind wir den Menschen vor dem Wissen verpflichtet. Wir achten darauf, dass die Persönlichkeitsrechte der Informanten nicht verletzt werden. Dies betrifft insbesondere die Frage der Anonymisierung von Personen und Örtlichkeiten. Die lokalen Regeln für Nichtöffentlichkeit sind zu respektieren.
8. Grenzen der Schweigepflicht. Eklatante Missstände wie Menschenrechtsverletzungen oder Umweltzerstörungen, von denen wir während unseres Aufenthaltes in einem Land oder in einer Region erfahren, sollten wir in geeigneter Form, gegebenenfalls durch Weiterleitung an die Öffentlichkeit oder geeignete Organisationen, publik machen. Die vertraglich vereinbarte Schweigepflicht sollte sich nur auf Projektinterna (Personal- und Finanzfragen) beziehen.

Umgang mit diesen Leitlinien
Diese "Ethischen Leitlinien" sollten allen Beteiligten offengelegt werden. Wir Entwicklungsethnologen/-innen sind aufgefordert, sie insbesondere gegenüber potentiellen Auftraggebern zu vertreten und unsere Mitarbeit in Organisationen, Projekten und Studien zu verweigern, wenn die Grundsätze in ihrem Wesensgehalt nicht eingehalten werden können.
Wir setzen uns für Personen ein, die in Bedrängnis geraten sind, weil sie sich
im Sinne dieser Leitlinien verhalten haben. Wir suchen die Zusammenarbeit
mit Organisationen, die diese Leitlinien unterstützen, und versuchen, weitere Organisationen in ihrem Sinne zu sensibilisieren.
Die "Ethischen Leitlinien" sind mit Erläuterungen und einer Dokumentation der Ethikdebatte in der englischsprachigen Anthropologie in deutscher und englischer Version zu bestellen über die AGEE e.V., Universität Trier, FB IV (Ethnologie), 54286 Trier, oder im Internet abrufbar unter der Adresse:
www.uni-trier.de/uni/fb4/ethno/agee/leitlinien.pdf
Dr. Frank Bliss ist Professor für Ethnologie an der Universität Hamburg und unabhängiger entwicklungspolitischer Gutachter.
Dr. Michael Schönhuth ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Trier, Fachbereich IV (Ethnologie), und unabhängiger entwicklungspolitischer Gutachter.
bliss.gaesing@t-online.de
schoenhu@uni-trier.de

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