E+Z - Entwicklung und Zusammenarbeit (Nr. 11, November 2002, S. 304-308)


Bodenreform - Voraussetzung aller Entwicklung

Hartmut Brandt, Uwe Otzen


Bodenreformen haben sich in den Jahren nach dem 2. Weltkrieg in drei ostasiatischen Ländern als die Grundvoraussetzung für eine ökonomisch wie sozial tragfähige Entwicklung erwiesen. In Lateinamerika wie in Afrika gibt es hingegen eher Beispiele für gescheiterte Versuche. Ohne Bodenreform können ländliche Massenbeschäftigung, politische Stabilität, sozialer Frieden und Armutsminderung auf Dauer nicht erreicht werden. Ihre erfolgreiche Umsetzung erfordert aber in der Regel zusätzliche Finanzmittel und die Mitwirkung aller politischen Akteure. Hartmut Brandt und Uwe Otzen analysieren die Bedingungen für erfolgreiche und für zum Scheitern verurteilte Bodenreformen. Am Beispiel Simbabwe verdeutlichen sie das Versagen der nationalen wie der internationalen Politik.


Bodenreformen sind das langlebigste Thema in der konzeptionellen Debatte zur Agrarentwicklungspolitik. Im Zusammenspiel mit volkswirtschaftlichem Wachstum und agrartechnischem Fortschritt bieten sie die entscheidende Möglichkeit durchgreifender Armutsminderung in vor- und frühindustriellen Volkswirtschaften.1 Nach dem 2. Weltkrieg kam es auf allen Kontinenten zu vielfältigen Bodenreformen. Die FAO richtete Ende der 70er Jahre die ständige Weltkonferenz für Agrarreform und ländliche Entwicklung (WCARRD) ein, die leider ihrer Aufgabe nicht gerecht werden konnte. Bis heute stehen Bodenreformen auf der politischen Aufgabenliste vieler Entwicklungsländer.

Bodenreformen lassen sich definieren als Änderungen der Institutionen der Bodennutzung und des Bodenbesitzes sowie Neuaufteilung landwirtschaftlicher Betriebsflächen, durchgeführt von den Herrschenden, um wirtschaftliche und politische Widersprüchlichkeiten und Konflikte zu überwinden, ohne die dominanten sozialen Strukturen und Beziehungsgeflechte zu verändern.2


Bodenreformen nach 1945

In drei ostasiatischen Ländern (Japan, Südkorea, Taiwan) wurden 1947-51 unter amerikanischer Ägide Bodenbesitzreformen durchgeführt, die die Pächter feudaler Grundherrschaften zu Bodenbesitzern machten, bei moderater Entschädigung der früheren Grundherren.3 Dies schuf die Grundlage für einen beispiellosen Produktivitätsanstieg in den dortigen Reisanbausystemen sowie den landwirtschaftlichen Markt- und Ressourcenbeiträgen zur Industrialisierung.

Die Übereignung des Bodens an bereits ansässige Pächter hatte hier günstige soziale und wirtschaftliche Folgen, weil die neuen Besitzer bereits mit Inventar und Gebäuden ausgestattet waren, sich mit dem Wirtschaftssystem auskannten und sich in ihrer Rolle als Manager und Arbeiter bereits gründlich bewährt hatten.

Die Staaten der Indischen Union haben seit Anfang der 50er Jahre Reformen des Bodennutzungsrechts vorgenommen, die allerdings nicht zu neuem Eigentum führten. Sie stärkten jedoch die rechtliche Stellung der Pächter und Teilpächter und beseitigten die Institution des Zwischenpächters. Selbst diese "weichen" Bodenreformen hatten deutlich armutsmindernde Wirkung, etwa in Höhe einer zehnprozentigen Steigerung der Pro-Kopf-Einkommen der Armen.4

Das jüngste Beispiel bietet China.1978 wurde hier die genossenschaftlich-sozialistische Agrarverfassung aufgehoben und das household production responsibility system eingeführt, wodurch die Genossenschaftsbauern zu selbstständig wirtschaftenden Staats- und Gemeindepächtern mit 15-, später 30-jährigen Pachtverträgen wurden. 1978-84 stieg daraufhin die Agrarproduktion um 6,6 % jährlich an.5

Weniger erfolgreich waren die Bodenreformen in Lateinamerika.6 In sieben Ländern wurden Bodenumverteilungen durchgeführt, z. T. verbunden mit Siedlungsmaßnahmen: Mexiko, Bolivien, Kuba, Chile, Peru, Nicaragua, El Salvador. Minimalreformen gab es in sieben weiteren Ländern: Brasilien, Guatemala, Honduras, Ecuador, Kolumbien, Venezuela, Dominikanische Republik. Die lateinamerikanischen Agrarreformen, wie auch die philippinische von 1982, litten und leiden noch an ihrem evolutorischen Zuschnitt: Finanzierungsmängeln, administrativen Engpässen, vor allem aber an politischer Obstruktion der Großgrundbesitzer und ihrer politischen Klientel.


Bedingungen für Erfolg und Misserfolg

Eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bodenreform ist eine für alle Beteiligten (Staat, Landanbieter, Käufer, Pächter) nachvollziehbare Bodenbewertung, die sich in fairen Land- und Pachtpreisen niederschlägt. Bodenpreise liegen aber selbst in reinen Agrargebieten in der Regel erheblich über dem landwirtschaftlichen Kapitalwert des Bodens. Dafür gibt es mehrere Ursachen7:

  • Land als Sicherheit ermöglicht formalen (in vielen Fällen subventionierten) Kredit;
  • Landbesitz bringt Steuervorteile;
  • Land ist eine inflationssichere Kapitalanlage;
  • der höhere Preis, der in der Regel für Bauland und für Bodenansprüche der Infrastruktur gezahlt wird; der sprichwörtlich "industrieverdrängte" Landwirt kauft sich weiter im Hinterland wieder ein und schlägt dabei andere Mitbieter aus dem Feld.

Auf Grund dieser Überbewertung des Bodens können Bauern häufig nach einer Bodenreform, soweit sie dem Vorbesitzer eine Entschädigung zu Marktpreisen zahlen müssen, selbst bei guter Wirtschaftsweise den Schuldzins nur bei erheblichem Konsumverzicht leisten. Regelmäßige Tilgungszahlungen sind vollends unmöglich, jedenfalls bei unsubventionierten Kreditkonditionen. Das führt dann sehr bald dazu, dass sie den erworbenen Boden aufgrund von Überschuldung wieder verkaufen müssen, wie es wiederholt im Zuge lateinamerikanischer Bodenreformen geschehen ist. Deshalb muss dort, wo Enteignung nicht möglich ist, der Staat verlorene Zuschüsse zum Bodenpreis zahlen und/oder Kredite zum Bodenkauf kräftig subventionieren.

In einer Reihe von Bodenreformen behält sich der Staat das Vorkaufsrecht bei allen landwirtschaftlichen Bodenverkäufen vor. Gleichzeitig erhebt er eine Grundsteuer, wodurch Bodenbesitz weniger profitabel wird und damit der Bodenpreis sinkt. So kann nun Boden zu geringeren Preisen erwoben werden, wobei allerdings der negative Effekt eintritt, dass die Großbetriebe in dieser Lage weniger Neigung zeigen, in den Boden zu investieren.

Ein Kardinalfehler, der bei Bodenreformen mit Neuansiedlung immer wieder gemacht wird, ist die Ansiedlung von Personen, die der Aufgabe weder als Manager noch als Landwirt gewachsen sind. Ein Siedler, der dieser Doppelrolle nicht gerecht werden kann, ist aber ungeeignet. Der soziale Zweck der Bodenreform wird verfehlt, wenn die Neubauern nach kurzer Zeit scheitern.

Ein weiterer Fehler ist die häufig völlig unzureichende Ausstattung der Siedler mit Besatzvermögen. Sie können deshalb nur mit geringer Intensität wirtschaften und haben Schwierigkeiten, eine Grundrente zu erwirtschaften und so ihre Bodenkredite zu bedienen. Um dies zu vermeiden, müssen die Siedlerstellen nach einer soliden Vorkalkulation ausgelegt und ausgestattet werden - auch mit ausreichenden Umlaufmitteln. Die in der internationalen EZ und damit verbunden in der Armutsbekämpfung so häufig anzutreffende Geringschätzung des technisch-wirtschaftlichen Details ist gerade bei Bodenreformen ein schwerwiegender Fehler. Erst eine betriebswirtschaftliche Tragfähigkeitsanalyse zeigt, ob die beabsichtigte Verteilungswirkung einer Agrarreform erreicht wird: Bei bewässertem Gemüseanbau können selbst 0,5 ha pro Familie relativ viel, bei extensiver Weidewirtschaft können selbst 3000 ha pro Familie relativ wenig Land bedeuten.

Ähnlich erfolgsgefährdend wirken sich Engpässe bei den vor- und nachgelagerten Dienstleistungen (Beratung, Kredit, Bezug und Absatz) aus. Bei größeren Reformvorhaben bieten sich genossenschaftliche Lösungen mit staatlicher Unterstützung an; denn wer möchte dem Markt in derart instabilen, politisch kontroversen Situationen die für den Erfolg ausschlaggebenden Funktionen gewissermaßen blind anvertrauen? Der Markt hat bekanntlich kein Gewissen - und kann einen auf sich gestellten Kleinbauern leicht ruinieren.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass Bodenreformen sich häufig auf Grund von Verwaltungsengpässen sehr verzögert haben. In der Phase der daraus resultierenden Unklarheit - von der Vermessung des Bodens bis zur Grundbucheintragung und Krediteinräumung - setzt dann die Sabotage des Vorhabens durch die politisch mächtigen Grundbesitzer an. Die Philippinen und viele lateinamerikanische Länder bieten Beispiele derart be- bzw. verhinderter Bodenreformen.8


Bodenreformen im südlichen Afrika

Die Landrechtsfrage und das damit zusammenhängende Problem der sozialverträglichen Verteilung der Bodenressourcen ist eine der Schlüsselfragen der friedlichen Entwicklung in den ehemaligen Siedlerkolonien des südlichen und östlichen Afrika, insbesondere in Simbabwe, Namibia und Südafrika, aber auch in Kenia, Sambia, Malawi, Mosambik und Swasiland.

In diesen Ländern beeinflussen drei Hauptinteressen, politisch interagierend, die sich entfaltenden Bodenreformprozesse: der Landhunger der ländlichen Armen, das Streben der einheimischen Geld- und Machteliten nach repräsentativer Lebenshaltung auf dem Lande, und historisch-ethnisch begründete Kollektivansprüche auf alte, durch die Kolonialisten enteignete Siedlungsgebiete.

Die Bodenreformen sind hier unterschiedlich weit fortgeschritten. In Swasiland sind bisher etwa zwei Drittel des Landes aus dem Besitz weißer Siedler an einheimische schwarze Siedler übereignet worden. Malawi beginnt soeben mit einem armutsorientierten Programm der Bodenverteilung aus Staatsbesitz. In Mosambik sind die 1975 verstaatlichten Großbetriebe fast durchweg ungeteilt verpachtet worden. In Namibia und der RSA tastet sich die Agrarpolitik an tragfähige Reformkonzepte heran.9 In Simbabwe ist die Frage der Verfügungsgewalt über den Siedlerbesitz pro forma durch staatliche Enteignung gelöst; aber die Flächenverteilung erfolgt chaotisch und die Perspektiven der Bodenbesitzverfassung sind völlig unklar.10

In keinem der drei letztgenannten Länder liegen programmatische Aussagen der Regierungen zur Mindestbetriebsfläche und zur angestrebten Bodenbesitzverteilung vor, geschweige denn zum Stellenwert der Armutsbekämpfung bei der Bodenreform. Unter den eingangs genannten drei Bestimmungsfaktoren von Bodenreformen hat im südlichen Afrika das bei weitem größte politische Gewicht der Landhunger der ländlichen Armen, insbesondere der ländlichen Jugend, die in den Regierungsparteien eine innerparteiliche Opposition betreibt. Der politische Prozess in Richtung auf Abschaffung der bodenrechtlichen Vorgaben der alten Kolonialregierungen ist in Simbabwe am weitesten fortgeschritten. Mit der Unabhängigkeit wurde das überkommene Bodenrecht für die europäischen Siedler im sogenannten Lancaster-House-Abkommen zwar verfassungsrechtlich noch verankert. Das legalisierte allerdings nur einen aus afrikanischer Sicht sehr problematischen kolonialgeschichtlichen Sachverhalt: " ... more than a century of land grabbing by whites, an outcome strongly resented by Africans across the region."11 Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unmöglich, seriöse Prognosen für den weiteren Verlauf der Reformprozesse und der resultierenden Bodenbesitzverteilung zu machen. Allerdings zeichnet sich eine Beschleunigung der Reformprozesse in der RSA und Namibia unter dem Druck der simbabwischen Ereignisse ab.


Beispiel Simbabwe

In Simbabwe ist es, wie in anderen Ländern des südlichen Afrika, im Laufe der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung zu einer Zweiteilung ihrer Wirtschaften, insbesondere der Agrarwirtschaften, gekommen, in deren Verlauf die autochthone Bevölkerung marginalisiert wurde. Dadurch wurde bis heute die gesamtwirtschaftliche Entwicklung stark beeinträchtigt. Simbabwe ist für diese verhängnisvolle Entwicklung nur das krasseste Beispiel. Es hat für diese ungelöste Frage einen sehr hohen Preis zahlen müssen:

  • politische Instabilität,
  • sozialer Unfrieden mit bürgerkriegsähnlichen Erscheinungen,
  • eine unglaubwürdig gewordene Regierung und
  • ein wirtschaftlicher Niedergang sondergleichen.

Simbabwe hat durch das halbherzige Angehen dieser Frage eine der aussichtsreichsten Entwicklungschancen auf dem afrikanischen Kontinent buchstäblich vertan. Es hat darüber hinaus in der internationalen Staatengemeinschaft seinen einstmals guten Ruf eingebüßt, denkt man z. B. an die verheißungsvolle Politik der Versöhnung Anfang der 80er Jahre, die führende Frontstaatenrolle, die mit dazu beigetragen hat, das Apartheidregime in Südafrika zu überwinden, oder an die beispielhafte Bildungsoffensive.

Simbabwe ist heute zu einem unberechenbaren Faktor der Instabilität im gesamten Subkontinent geworden, der nicht nur ähnliche Reformvorhaben seiner Nachbarn gefährdet, sondern darüber hinaus die Integrationsentwicklung der Southern African Development Community (SADC) hemmt. Wie konnte es dazu kommen?

Im Lancaster-House-Abkommen von 1979, das die Übergangsverfassung Simbabwes bis 1989 festlegte, wurden neben der demokratischen Staatsform, dem Parteien- und Wirtschaftssystem auch der Minderheitenschutz für die weißen Siedlerfamilien garantiert und das Privateigentum an Kapital- und Grundvermögen gesichert. Mit letzterem verblieben daher europäisch geprägte Bodenrechtsnormen wie ein "Pfahl im Fleisch" der noch ungefestigten afrikanischen Nation. Die duale Wirtschaftsstruktur blieb staatsrechtlich für die Zeit der Übergangsverfassung festgeschrieben. 1980 lebten ca. 850 000 Kleinbauern auf 16,4 Mio. ha Landwirtschaftsfläche (entsprechend 49 %) und ca. 4 800 kommerzielle Großfarmer auf 11,3 Mio. ha Landwirtschaftsfläche (entsprechend 34 %). Eine Integration beider Wirtschaftssektoren auf der Grundlage einer umfassenden Agrarstrukturreform wäre zweifellos entwicklungspolitisch notwendig und sinnvoll gewesen, war aber damals rechtspolitisch gegen die weißen Siedler nicht durchsetzbar.

1982 wurde mit dem ersten Umsiedlungsprogramm zur Sesshaftmachung von 162 000 Siedlerfamilien aus den überbevölkerten Communal Lands auf 9 Mio. ha Land von aufgekauften Großfarmen begonnen. Die Ergebnisse bis 1989 waren ernüchternd:

  • Nur etwa ein Drittel der ursprünglich geplanten Familien wurde angesiedelt;
  • die Auswahl der Siedler fand nach unangemessenen Kriterien statt;
  • es fehlte weitgehend an Finanzmitteln für die Entwicklung der Siedlungsinfrastruktur;
  • die Abwicklung verlief schleppend, weil Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand überhand nahmen.

Weil das Programm insgesamt so wenig erfolgreich verlief, erhöhte sich der Druck auf alle Seiten:

  • auf die Regierung durch die Kriegsveteranen und illegalen Landbesetzer;
  • auf die weißen Großfarmer durch die Forderung der Regierung, substantielle Siedlungsflächen ohne Kompensationszahlungen freizugeben;
  • auf den Hauptfinanzier, die ehemalige Kolonialmacht Großbritannien, weitere Mittel bereitzustellen.

Daher wurde eine neue Landpolitik verabschiedet, die auf dem Land Acquisition Act von 1992 basierte. Dieses Gesetz schrieb vor, dass weitere 5 - 6 Mio. ha weißen Farmlandes für 110 000 weitere Siedlerfamilien aufgekauft werden sollten. Dabei wurde das Prinzip der freiwilligen Preisabsprache (willing seller - willing buyer) aufgegeben und die Preisfestsetzung seitens der Regierung ohne Einspruchsrecht der Verkäufer beschlossen.

Diese Politik rief vor allem die britische Regierung und den Verband der Großlandwirte, der Commercial Farmers Union (CFU), auf den Plan. Zu diesem Zeitpunkt erzeugten die Großfarmen immerhin noch 68 % der landwirtschaftlichen Bruttoproduktion, 86 % der Exporterlöse aus Agrarprodukten und 36 % des gesamten Exporterlöses, wobei der Tabak allein 20 % der Deviseneinnahmen ausmachte. Darüber hinaus arbeiteten im Sektor etwa 30 % aller formal Beschäftigten.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt zeichnete sich eine verhängnisvolle Verhärtung der Positionen zwischen Regierung und CFU einerseits und internationaler Gebergemeinschaft andererseits ab. Dabei geriet die wirtschaftlich zwar starke, politisch aber schwache CFU immer mehr in die Isolation, was vor allem an der Uneinsichtigkeit ihrer Verbandsvertreter lag, teilweise aber auch an dem Unvermögen der Regierung, die CFU für eine "gemeinsame Landreformsache" zu gewinnen. Teilweise ist diese Isolation aber auch von der internationalen Gebergemeinschaft mit verursacht worden, die in dieser Frage durch Parteinahme für die CFU die Fronten verhärtet hat.


Das Ende der Politik der Versöhnung

1994/95 kann als das Ende der "Politik der Versöhnung zwischen Schwarzen und Weißen" angesehen werden. Im Verlauf der Parlamentswahlen 1995 forderte die Regierungspartei ZANU (PF) unter Präsident Mugabe, Druck auf die Privatwirtschaft der Weißen auszuüben (black economic empowerment) und die Landfrage nun "auf die Straße zu tragen". Es wurde postuliert, dass Landtitel in Händen europäischer Siedler der Rechtsgrundlage nach traditionalem afrikanischem Bodenrecht entbehrten. Deshalb sollten im Fall von Entschädigungen bei der Landübernahme durch den Staat auch nur die baulichen Vermögenswerte, nicht aber die Landflächen entgolten werden.

Die britische Regierung gab daraufhin zu verstehen, dass aufgrund des undurchsichtigen Landakquisitionsverfahrens nicht mehr mit ihrer Unterstützung bei der Finanzierung zu rechnen sei. Diese würde nur gewährt werden, wenn die Enteignung mit einer angemessenen Entschädigung einhergehe und das Umsiedlungsprogramm eindeutig der Armutsminderung diene. Im Verlauf dieser Konfrontation zwischen Regierung, weißen Farmvertretern und britischer Seite ist folgendes deutlich geworden:

  • der notwendige Finanzbedarf für das zweite Umsiedlungsprogramm würde bei weitem die Selbstfinanzierungsmöglichkeiten Simbabwes, insbesondere zum Zeitpunkt seines wirtschaftlichen Niedergangs, übersteigen;
  • ohne externe Mittelzufuhr und zusätzliche lokale Finanzressourcen in Form einer Landsteuer auf die noch verbleibenden kommerziellen Farmbetriebe würde es keine Aussicht auf eine halbwegs geordnete Landreform geben;
  • beides zusammen macht die Abhängigkeit Simbabwes von der internationalen Gebergemeinschaft einerseits sowie dem modernen Farmsektor andererseits und damit die eingeschränkte Souveränität in grundlegenden Entwicklungsfragen deutlich.

    Allen Parteien war im Zuge dieser Auseinandersetzung leider nie klar geworden, dass für ein nationales Projekt zur Sicherung des inneren Friedens und zur wirtschaftlichen Breitenentwicklung Opfer von allen Seiten hätten gebracht werden müssen:

  • von Seiten der simbabwischen Regierung in Form zusätzlicher Finanzmittel, notfalls aus Umschichtungen von Haushaltsmitteln,
  • von Seiten des modernen Wirtschaftssektors in Form von Steuerabgaben,
  • von Seiten der internationalen Gebergemeinschaft in Form eines koordinierten Vorgehens und der Konzentration ihrer Mittel auf den "Entwicklungsschwerpunkt Landreform",
  • schließlich von Seiten der CFU in Form einer großzügigen Bereitstellung von nicht- bzw. untergenutztem Land; nach Aussagen einer unabhängigen Expertenkommission machte dies bis zu 40 % der Großfarmflächen aus.

Diese entwicklungspolitische Herausforderung wurde weder von nationaler noch von internationaler Seite rechtzeitig angenommen; stattdessen wurde aus dem Stiefkind Bodenreform zunehmend ein Spielball in- und ausländischer Partikularinteressen. So erklärt sich auch die zunehmende Ungeduld und Verhärtung Präsident Mugabes, die sich inzwischen in einen durch nichts zu rechtfertigenden offenen Rassismus gesteigert hat.

In dieser aufgeheizten Lage wurde nach Knebelung einer unabhängigen Justiz das Landnahmegesetz von 1992 so verändert, dass auf dieser Grundlage gegenwärtig ca. 3000 Großfarmer zwangsenteignet worden sind. Die sozialen, entwicklungspolitischen und wirtschaftlichen Folgen der Zerschlagung des einstmals herausragenden Wirtschaftssektors werden für das Land und die Region insgesamt dramatische Folgen haben: Hungersnot, Verarmung und Vertreibung der ehemaligen Landarbeiter, Armutsmigration, Umweltzerstörungen.


Lehren aus dem Fall Simbabwe

Welche Lehren sollten aus diesem misslungenen Reformfall für die internationale Staatengemeinschaft gezogen werden? Diese Frage ist an alle Akteure zu richten: die simbabwische Regierung, die bislang noch unterdrückten Oppositionsparteien, die CFU, die Vertreter der internationalen Gebergemeinschaft sowie die Vertreter von Privatwirtschaft und Nichtregierungsorganisationen.

Aus ihrer aller Reihen gibt es angesichts der dramatisch zugespitzten Lage keine Stimmen, welche die Notwendigkeit eines geordneten Landtransfers an die Kleinbauern und Landlosen bestreiten. Alle Parteien sollten sich daher von dem Gedanken leiten lassen, dass eine umfassende, sozial verträgliche und wirtschaftlich vertretbare Landreform eine gesellschafts- und wirtschaftsübergreifende Aufgabe ersten Ranges ist. Diese fordert allerdings eine klare Vision, nämlich:

  • dass eine Landreform in agrarisch geprägten Volkswirtschaften wie Simbabwe ein grundlegendes Element einer gesamtwirtschaftlichen Strukturentwicklung darstellt und maßgeblich zur ländlichen Beschäftigung und Armutsminderung beitragen kann;
  • dass dies nur planvoll und im Konsens aller betroffenen Akteure und über einen längeren Zeitraum geschehen kann, und
  • dass eine Landreform in den ehemaligen Siedlerökonomien Afrikas auch als eine internationale Aufgabe der Kompensation eines kolonial- und siedlungsgeschichtlich begründeten Unrechts wahrgenommen werden sollte.

Ohne diese Schlussfolgerung bleibt die Landreformfrage nicht nur in Simbabwe, sondern in allen ähnlich gelagerten Reformländern des südlichen Afrika, in einem sozial und politisch gefährlichen Schwebezustand. Für jedes dieser Länder wird es entscheidend sein, dass ihr wirtschaftlich und strukturell deformierter Agrarsektor schrittweise modernisiert und in das Gesamtwirtschaftssystem integriert wird. Erst eine leistungsfähige Landwirtschaft kann zusätzliche Beschäftigung und Einkommen schaffen, tritt als kaufkräftiger Nachfrager von Vorprodukten und Dienstleistungen auf und kann zudem weiterhin für eine soziale Sicherung im Rahmen eines afrikanischen Großfamiliensystems sorgen. Um eine derartige Vision realisieren zu können, bedarf es

  • einer Strategie, die von allen beteiligten Parteien mitgetragen wird;
  • eines substantiellen Finanztransfers aus nationalen und internationalen Mittelaufkommen;
  • im Fall Simbabwe aber vor allem einer wieder handlungsfähigen und demokratisch legitimierten Regierung.

Eine solche Lösung muss dann im größeren Kontext der regionalen Integration der Staaten des südlichen Afrika gesehen werden: einer regional abgestimmten Agrarstrukturpolitik der SADC-Mitgliedsländer, in der Ernährungssicherung, Landreform, Modernisierung und Integration des bäuerlichen Agrarsektors im Zusammenhang gesehen werden. Hierzu könnte die internationale Gebergemeinschaft entweder bilateral, im UN-Verbund oder als EU, einen substantiellen Beitrag leisten. Dieser ist zur Krisenprävention, zur politischen Stabilisierung in diesem Raum und zur Strukturverbesserung des wichtigsten Wirtschaftssektors dringend erforderlich.

Klimageschichtlich gesehen litt die SADC-Region immer schon unter periodischen Dürren. Diese Klage kann im funktionierenden regionalen Wirtschaftsverbund von potentiellen Nahrungsmittelüberschussländern und periodischen Nahrungsmitteldefizitländern nicht immer wieder als Begründung für Hunger und Armut angeführt werden. Jetzt müssten endlich auch die regional anstehenden Hausaufgaben gemacht werden!


1) Singh, I. (1990): The Great Ascent. The Rural Poor in South Asia. Baltimore und London, S. 200

2) De Janvry, A. (1984): The Role of Land Reform in Economic Development, in: C. K. Eicher, J. M. Staatz: Agricultural Development in the Third World. Baltimore

3) Binswanger, H. P. / M. Elgin (1998): Reflections on Land Reform and Farm Size, in: C. K. Eicher, J. M. Staatz (eds.): International Agricultural Development. Baltimore, S. 316 ff.

4) Besley, T. / R. Burgess (2000): Land Reform, Poverty Reduction and Growth: Evidence From India, in: Qu. J. Econ., Vol. 115, Nr. 2, S. 389 ff.

5) Fan, S., et al. (2000): Growth and Poverty in Rural China. EPTD Discussion Paper Nr. 66

6) Garibay, A. H. (1999): New Approaches to Land Reform, in: BMZ spezial, Nr. 2, S. 29 ff.

7) Deiniger, K. / H. Binswanger (1999): The Evolution of the World Bank’s Land Policy, in: World Bank Research Observer, Vol. 14, Nr. 2, S. 252

8) Garibay, A. H., wie Endnote 6, S. 31 ff.

9) Werner, W. (2000): Machtkontrolle und Armutsbekämpfung. Landfrage in Namibia, in: afrika süd, Nr. 5 / Cliffe, L. (2000): Land Reform in South Africa, in: Review of African Political Economy, No. 84, S. 273-286 / Binswanger, H. P. / K. Deininger (1996): South African Land Policy: The Legacy of History and Current Options, in: Zyl, J. van, et al. (eds.): Agricultural Land Reform in South Africa. Kapstadt

10) Otzen, U. (2000): Warum scheitert Simbabwe an der Landfrage?, in: Namibia Magazin, Heft 4 / Schwarz, M. (2002): Landreform in Simbabwe, in: Internationales Afrikaforum, 38. Jg., Heft 1

11) Adams, M. / H. Howell (2001): Restributive Land Reform in Southern Africa, in: ODI, Natural Resource Perspective, Nr. 64


Dr. Hartmut Brandt ist Agrarökonom, Leiter der Afrika-Abteilung des Deutschen Instituts für Entwicklungspolitik (DIE) und a.o. Professor an der Landwirtschaftlichen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin.
hartmut.brandt@die-gdi.de

Dr. Uwe Otzen ist Agrarökonom, wissenschaftlicher Mitarbeiter des DIE, langjähriger Projektleiter der GTZ und Regierungsberater im südlichen Afrika.
uwe.otzen@die-gdi.de





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