E+Z - Entwicklung und Zusammenarbeit (Nr. 6, Juni 2001, S. 181 - 184)


Sie graben uns das Wasser ab ...
Grenzüberschreitende Gewässersysteme und internationales Recht

Jörg Barandat


In vielen Regionen der Welt finden sich Flusssysteme, die mehrere Länder als Anrainer haben. Es gibt eine Reihe von Versuchen, die Anrechte am Wasser dieser Flüsse in bi- oder multilateralen Verträgen zu regeln, die aber in den meisten Fällen bisher nicht zu einer befriedigenden Lösung führten. Jörg Barandat beschreibt die Versuche, im Rahmen der UNO zu übernationalen Modellregelungen zu kommen, bis hin zum 1997 von der Generalversammlung verabschiedeten, aber nicht in Kraft getretenen Internationalen Flussgebiets-Abkommen - auch hier haben widerstreitende Interessen bisher eine Einigung verhindert.


In trockenen Regionen ist Wassermangel ein wichtiger entwicklungsbegrenzender Faktor. Mit ihm stellt sich die Machtfrage. Als eigenständiger Produktionsfaktor neben Arbeit, Boden und Kapital ist Wasser mit den klassischen Konfliktbereichen von Politik: Herrschaft, Sicherheit, Wohlfahrt, eng verknüpft. Es ist nicht nur Ursache von Verteilungskonflikten, sondern kann auch zur politischen Propaganda instrumentalisiert werden: "Man gräbt uns das Wasser ab." Prognosen zur Entwicklung sich selbst erneuernder Wasserressourcen zeigen unmissverständlich auf, dass sich Wasser zu einem Regionalproblem globaler Bedeutung entwickeln wird. Staaten, die heute noch als wasserreich gelten, werden in ca. 35 Jahren Wassermangel leiden. Andere, die schon heute in dieser unkomfortablen Lage sind, werden unter Wasserstress geraten. Raubbau zur "Vermehrung" von Wasser durch technologische Großprojekte, bei denen Umweltverträglichkeits-Analysen und Kosten-Nutzen-Relationen auf der Strecke bleiben, führt zur Zerstörung der naturgegebenen Grundlagen des Wasserkreislaufs und damit nach kurzzeitigem Wasserreichtum zwangsläufig zu weiterer rapider Verknappung ("Aralsee-Syndrom").


Internationale
Gewässersysteme

Wasser kennt keine Staatsgrenzen. Fünfzig Prozent der Weltbevölkerung leben an grenzüberschreitenden Gewässersystemen. Den Anliegern ist in der Regel ein Bestreben gemeinsam: den Nutzen des Wassers zu nationalisieren, die Lasten aber zu internationalisieren. So geraten die beiden gültigen völkerrechtlichen Prinzipien Souveränität und Integrität nicht selten in Widerspruch zueinander - vereinfacht ausgedrückt: Was ein Staat souverän auf seinem eigenen Territorium tut, kann die Integrität eines anderen Staates beeinträchtigen, etwa durch Reduzierung der verfügbaren Wassermenge. Die jeweilige Lage am Gewässer, ob am Oberlauf oder Unterlauf, aber auch die Zugriffsmöglichkeit auf wissenschaftliche und technische Entwicklungen, wirtschaftliche, politische und nicht zuletzt militärische Macht, schaffen dabei sehr unterschiedliche Möglichkeiten bei der Durchsetzung eigener Ansprüche.

Eine Reihe systematischer Untersuchungen internationaler Gewässersysteme1 kommen weitgehend übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass für die Frage, ob Wasserverteilungskonflikte kooperativ oder konfrontativ ausgetragen werden, nicht nur die Wasserknappheit als solche entscheidend ist. Von Bedeutung ist darüber hinaus, ob die am Konflikt beteiligten Gesellschaften in der Lage sind, auch unter Stress kalkulierbar zu handeln, nach innen zu mäßigen und zu steuern und nach außen als verlässliche Kooperationspartner aufzutreten. Demokratische, zivilgesellschaftliche und marktwirtschaftliche Strukturen sowie die politische und ökonomische Vernetzung und Integration der betroffenen Region fördern die Suche nach kooperativen Konfliktregelungen.

Aus historischen Gründen sind gerade in den wasserarmen Regionen Instrumente kooperativer Konfliktregelung wenig ausgeprägt: das "Recht des Stärkeren" dominiert die politischen Beziehungen. Verträge zur Nutzung grenzüberschreitender Gewässersysteme datieren in einzelnen Fällen zurück in die Kolonialzeit und werden daher von den Anliegern nicht mehr anerkannt, oder sie sind nur zwischen einzelnen Anliegern abgeschlossen, woraus sich dann für die übrigen keine Rechte und Pflichten ergeben:

  • Nil: Ägypten/Sudan/Äthiopien 1902, Ägypten/Sudan 1929, 1959
  • Euphrat: Türkei/Syrien 1987, Syrien/Irak 1990
  • Jordan: Israel/Jordanien 1994
  • Yarmuk: Syrien/Jordanien 1987

In West- und Südwestafrika gibt es zwar einige auf zwischenstaatlicher Ebene funktionierende Verträge. Von diesen profitieren aber in der Regel nur die herrschenden Klassen und ausländische Investoren. Ihre Umsetzung erfolgt weitgehend ohne nationale Umwelt- und Bodengesetzgebung, schädigt die lokale Bevölkerung, missachtet das Menschenrecht auf Wasser und führt in der Konsequenz durch das entstehende Ohnmachtsgefühl zum Ausbruch von radikalem Aktionismus.

Eines der wenigen Beispiele erfolgreicher Wasserpolitik in wasserarmen Regionen ist der Indus-Wasservertrag. Indien und Pakistan konnten, nachdem die Wasserverteilungsfrage 1947/48 mit zu einem Krieg geführt hatte, 1960 eine Regelung zur gemeinsamen Nutzung des Flussgebietes erreichen. Indien verpflichtete sich in diesem Vertrag zu einer ausschließlich nicht verbrauchenden Nutzung des Indus-Oberlaufes. Dafür wurde ihm im Gegenzug das alleinige Nutzungsrecht für die östlichen Zuflüsse zugestanden, vor allem zu Bewässerungszwecken. Mit der Weltbank als unabhängigem Vermittler und Geldgeber ("Indus Basin Development Fund") wurde dann in Pakistan ein Kanalnetz gebaut, das den Indus mit dem Unterlauf der östlichen Zuflüsse verband, so dass diese nicht trocken fallen konnten und eine Nutzung der Bodenflächen auch auf dem pakistanischen Territorium sichergestellt war. Das Flussgebiet wurde sozusagen in zwei Flussgebiete aufgeteilt. In den Verhandlungen stand daher nicht mehr die Souveränitäts- und Machtfrage im Mittelpunkt. Beiderseitiges Interesse am ökonomischen Kooperationsgewinn aus einer gemeinsamen Nutzung konnte auf diesem Wege in den Vordergrund rücken.

In den wasserreichen Gebieten West-und Mitteleuropas und Nordamerikas haben sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts Regime zur kooperativen Nutzung grenzüberschreitender Gewässersysteme herausgebildet. Dabei hat sich - trotz einiger Unzulänglichkeiten - die 1950 von den Regierungen der Rheinanliegerstaaten Schweiz, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und Niederlande eingerichtete "Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung (IKSR)" als erfolgreiches Modell erwiesen. Mit dem 1999 unterzeichneten "Übereinkommen zum Schutz des Rheins" hat sich ihr Aufgabenbereich gegenüber 1950 deutlich ausgeweitet. Vergleichbare Regime in Europa gibt es auch für den Bodensee, die Donau, Elbe und Oder. Es geht aber in den westlichen Industriestaaten aufgrund ihres Wasserreichtums und ihrer ökonomischen und politischen Integration in der Regel nicht um die Verteilung von Wasser, sondern um die Frage der Wasserqualität. Europäische Modelle sind daher nicht einfach in wasserarme Regionen übertragbar. Angemerkt werden muss auch, dass sich die USA, trotz einer Vielzahl von Wasserverträgen zwischen den Bundesstaaten und gegenüber Kanada, noch heute schwer tun, die Interessen Mexikos angemessen zu berücksichtigen.


Die "Helsinki Rules"

Eine wesentliche Weichenstellung im Völkergewohnheitsrecht stellen die "Helsinki Rules" dar2, die 1966 von der International Law Association (ILA), einem privaten Zusammenschluss führender Völkerrechtler, als Diskussionsbeitrag formuliert und seitdem häufig in bi- und multilateralen Verhandlungen herangezogen wurden. Diese Praxis führte dazu, dass sie 1992 im Auftrag der UN Economic Commission for Europe (ECE) zur "Helsinki Convention" weiterentwickelt wurden, womit nun für Europa auch ein völkerrechtliches Vertragswerk3 vorliegt. Dessen wesentliche Standards sind:

  • Anerkennung der Interessen und Rechte anderer Anlieger und damit Aufgabe einer Position der absoluten Souveränität;
  • Verpflichtung zur Entschädigung bei Beeinträchtigung der Interessen anderer Staaten;
  • Kosten-Nutzen-Analyse in der Planung und Fortschreibung eines Projekts mit dem Ziel nachhaltiger Nutzung;
  • Informationspflicht für die Anlieger und offener Datenaustausch;
  • Regelung von Einwänden durch Konsultationsausschüsse und Schiedskommissionen.

Kriterien und Prioritäten für unterschiedliche Nutzungen werden allerdings nicht eindeutig definiert. Dies ist durchaus zweckmäßig, da jedes Flussgebiet sozusagen über eine einzigartige Persönlichkeit verfügt. Rahmenbedingungen und Interessen, unter denen seine Anlieger handeln, sind sehr verschieden. Ein Ausgleich zwischen den Anliegern ist nur dann möglich, wenn auf der Grundlage der Leistungsfähigkeit des gesamten Flussgebietes in direkten Verhandlungen der Anlieger die verschiedenen Ansprüche entsprechend den Nutzungsflächen, der Bevölkerungszahl etc. bewertet und gegenseitig abgewogen werden. Dabei muss stets genügend Freiraum bleiben, um bei Veränderungen der Rahmenbedingungen bestehende Regelungen im Konsens aufzuheben oder flexibel fortzuschreiben.


Das
Flussgebiets-Übereinkommen
der UN

Die internationale Staatengemeinschaft hat den Handlungsbedarf im globalen Maßstab frühzeitig erkannt. So wurde die UN-Völkerrechtskommission (International Law Commission, ILC) bereits 1970 von der UN-Generalversammlung beauftragt, einen Entwurf zu einem internationalen Flussgebiets-Übereinkommen zu erarbeiten; das war also noch vor der Veröffentlichung des Club of Rome über "Die Grenzen des Wachstums" in 1972 und weit vor der UN-Wasserkonferenz 1977 in Mar del Plata und der 2. UN-Umweltkonferenz 1992 in Rio de Janeiro. Bereits in den ersten ILC-Diskussionen wurde deutlich, dass eine große Zahl von Staaten gerade der Problemregionen keine Einschränkungen bezüglich ihrer nationalen Entwicklungsziele und -möglichkeiten hinnehmen und einem auf Verbindlichkeit angelegten Abkommen nicht beitreten würden.

So begründet der 1994 vorgelegte Entwurf als "framework convention" nur erste Minimalstandards. Er bestätigt zwar Grundprinzipien nachhaltiger Nutzung und die Forderung nach Schadensminimierung, aber da es sich um "soft law" handelt, sind Instrumente zur Konfliktprävention und Mechanismen zur Konfliktregelung nur schwach ausgeprägt, Menschen- und Beteiligungsrechte werden nicht reflektiert.

Dennoch war eine große Zahl von Staaten nicht einmal willens, diese Minimalstandards zu akzeptieren, wie die Verhandlungen über den Entwurf vom 7. bis 25. Oktober 1996 und 24. März bis 4. April 1997 im Rechtsausschuss der UN-Generalversammlung ergaben. In einer kontroversen Diskussion, die nahezu alle Artikel betraf und unüberbrückbare Differenzen offenbarte, war bei einer Vielzahl von Staaten eine deutliche Tendenz zu erkennen, keine Kompromisse einzugehen. Im Gegenteil: In den einzelnen Beiträgen spiegelten sich exakt die sehr detaillierten Interessen bezüglich der jeweiligen speziellen Anliegerproblematik wider.

Die Fraktion der Oberanlieger bestand im Kern aus der Türkei und Äthiopien. Aber auch Indien, China, Frankreich, die Slowakei und die Schweiz waren bemüht, den vorliegenden Entwurf in seiner Substanz so zu verändern, dass er noch weiter an Verbindlichkeit verliert. Zum Teil wurde sogar versucht, Standards festzulegen, die unterhalb derer der Helsinki Rules liegen. Die Fraktion der Unteranlieger bestand im Kern aus Syrien, Portugal, Ägypten, den Niederlanden, Irak, Brasilien und Ungarn. Diese Fraktion wurde aufgrund übergeordneter politischer Zielvorstellungen u. a. unterstützt von Finnland, Österreich und Deutschland, in Teilen auch von den USA und Kanada, zugunsten höherer Umweltstandards sowie strengerer Regeln für Konsultationen und Streitbeilegung. Für die USA war eine solche Unterstützung - im Gegensatz zu ihrer Blockadehaltung in der Klimafrage - unkompliziert, da die Konvention Folgen für bereits bestehende vertragliche Regelungen, in diesem Fall mit Kanada und Mexiko, ausschließt.

Auch nach der Abstimmung am 4. April 1997 blieb der Entwurf strittig. Frankreich beklagte aus seiner Sicht bestehende Verfahrensverstöße, und die Türkei behauptete, dass die Konvention in ihren Inhalten über eine "framework convention" hinausgehe. Damit verstoße sie gegen das von der Generalversammlung erteilte Mandat. Die Türkei erklärte darüber hinaus mit Nachdruck, dass sie keine gewohnheitsrechtliche Normenbildung auf der Grundlage des Konventionstextes akzeptieren werde. Die UN-Generalversammlung hat am 21. Mai 1997 den vom Rechtsausschuss vorgelegten Konventionstext über ein internationales Flussgebiets-Übereinkommen (Convention on the Law of the Non-Navigational Uses of International Watercourses) angenommen4 und damit ihren Mitgliedstaaten den Beitritt empfohlen. Zustimmung kam von 103 Nationen, Ablehnung von 3 Nationen (Burundi, China, Türkei), 27 Nationen enthielten sich, 51 Nationen nahmen nicht teil.

Die Konvention liegt nun zur Zeichnung aus. 35 Staaten müssen ihr beitreten, damit sie in Kraft treten kann. Bis zum 1. Januar 2001 sind 18 Staaten beigetreten. Damit ist das Quorum noch nicht erfüllt, der Prozess befindet sich zur Zeit in einer Sackgasse. Die Geschichte des Flussgebiets-Übereinkommens macht einmal mehr deutlich, dass ökonomische Prozesse der Globalisierung schneller vorangehen als internationales Recht nachziehen kann.

Mit der Annahme der Konvention durch die UN-Generalversammlung sind also die Fragen und Konflikte um die Nutzung grenzüberschreitender Gewässer noch lange nicht zu einem Abschluss gelangt. Nach wie vor scheint das Prinzip "Recht des Stärkeren" nicht grundsätzlich an Attraktivität verloren zu haben. So kann davon ausgegangen werden, dass in jedem größeren Flussgebiet mindestens ein Staat dem Übereinkommen voraussichtlich nicht beitreten wird. Es bedarf daher umfangreicher internationaler Anstrengungen, um die politische Umsetzung der in der Konvention enthaltenen grundlegenden Standards zu gewährleisten und verschiedene Nutzer mit unterschiedlichen Interessen, Entwicklungsständen, sozialen Rahmenbedingungen und Durchsetzungsvermögen zu einer nachhaltigen und gleichberechtigten Nutzung einer Ressource zu bewegen.


Wasser-Außenpolitik

Die Herausforderung der Zukunft liegt also nicht darin, ein möglichst perfektes System von Regelungsmechanismen oder Institutionen für das Management grenzüberschreitender Wasserressourcen zu konstruieren. Vielmehr ist die Frage zu stellen, wie bereits erfolgreich praktizierte Verfahren - auch bei gewissen Unzulänglichkeiten - in politisch verbindliche Regeln überführt werden können. Wenn Interessenausgleich anstelle von Interessendurchsetzung treten soll, bedeutet dies bei der Ressource Wasser: Verhandlungen über Nutzungsanteile und damit über den Gewinn aus einer gemeinsamen Nutzung, nicht über den Besitz. Die Besitzfrage ist zugleich eine Machtfrage, konserviert Souveränitätsansprüche und führt zur Ideologisierung des Konflikts. Ein solcher Ansatz ist aber nur dann realistisch, wenn solidarisches Handeln den größeren Vorteil auch für nationale Interessen verspricht. Dieser muss nicht zwangsläufig im gleichen Politikfeld liegen. Er kann die gesamte Spannweite von Junktims umfassen. So können z. B. mit der Beitrittserklärung eines Staates zu einem Vertragswerk auf seine Belange abgestimmte, bi- oder multilaterale Sicherheitsgarantien, Kostenübernahmeerklärungen oder technische, wirtschaftliche und soziale Kooperation bei Meistbegünstigung vertraglich vereinbart werden - ein weites Feld für die politische Betätigung starker Partner, insbesondere der Industrienationen, in der internationalen Gemeinschaft.

Wasser-Außenpolitik bedingt heute für die Nationalstaaten zweierlei: Herausarbeitung und Setzung von weltweit gültigen Grundregeln im Sinne einer Weltinnenpolitik auf der Ebene der UNO bei gleichzeitiger konkreter Ausgestaltung durch Regionalpolitik. Sie hat die Antworten auf die konkreten, jedem Flussgebiet und die es umgebende Region eigenen Fragestellungen zu suchen. Die Lösung von Wasserproblemen kann folglich nur in Form integrierter Konzepte erfolgen. Voraussetzung für Erfolg wäre allerdings, dass die Träger einer solchen Politik über umfassende ökonomische, ökologische, historische und kulturelle Kenntnisse verfügen.


Commission on
Sustainable Development,
Petersberger Konferenz

Die Commission on Sustainable Development (CSD) wurde 1993 vom Wirtschafts- und Sozialrat der UNO (ECOSOC) gegründet, um die Beschlüsse der Weltkonferenz über Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro 1992 weiterzuverfolgen. CSD fördert, koordiniert und überwacht für ECOSOC alle Maßnahmen zur Umsetzung der Handlungsanleitung "Agenda 21" im UN-System.

Die 6. Sitzung der CSD vom 20. April bis 1. Mai 1998 hatte als Themenschwerpunkt die Wasserprobleme. Über die Ergebnisse wurde ein Abschlussdokument5 verfasst, die Beschlüsse wurden in sechs Empfehlungen an die Mitgliedstaaten festgehalten. Einer der Beschlüsse war die "Decision 6/1: Strategic Approaches to Freshwater Management". In die Beratungen zu diesem Beschluss ging auch die Schlusserklärung der internationalen Petersberger Konferenz6 vom 3. bis 5. März 1998 ein (Petersberg Round Table on Global Water Politics). Diese Konferenz war als deutscher Beitrag zur Vorbereitung der 6. CSD-Sitzung gedacht und wurde von AA, BMZ, BMU, DSE und Weltbank gemeinsam veranstaltet. Die Kernaussagen der Petersberger Erklärung sind:

  • Wasser ist ein Katalysator für Zusammenarbeit.
  • Es ist ein wirtschaftliches und soziales Gut. Seine Nutzung sollte auf der Grundlage von Umweltverträglichkeitsprüfungen und Kosten-Nutzen-Relationen erfolgen.
  • Die Bewirtschaftung sollte im Rahmen regionaler politischer Zusammenarbeit auch unter Beteiligung des Privatsektors und von Nichtregierungsorganisationen erfolgen.
  • Ein Instrument für eine solche Zusammenarbeit können internationale Flussgebietskommissionen sein, deren Einrichtung grundsätzlich zu fördern ist.
  • Maßnahmen zur Vertrauensbildung und Stärkung von Rechtsinstrumenten in der Wasserpolitik schaffen ein günstiges Klima für Kooperation.
  • Es sollen Fallstudien über bereits existierende Beispiele grenzüberschreitenden Wassermanagements erstellt werden.
  • Eine Weitergabe und Verbreitung dieser Erkenntnisse an politische Entscheidungsträger und Experten in der Wasserwirtschaft ist zu fördern.

Ein weiteres Schlüsseldokument stellt der Bericht einer Expertengruppe der ECOSOC dar, die vom 27. bis 30. Januar 1998 in Harare (Simbabwe) getagt hat (Expert Group on Strategic Approaches to Freshwater Management). Deren Ergebnisse sind deswegen von Bedeutung, weil - auch wenn der Bericht nicht im Konsens angenommen wurde - das Prinzip der "beschränkten Souveränität" in der Nutzung grenzüberschreitender Flussgebiete bestätigt wird und darüber hinaus umfassende Empfehlungen für die Ausgestaltung eines Konzepts "Grenzüberschreitendes Wassermanagement" (Integrated Water Resources Management, IWRM) abgegeben werden. IWMR wird in einer Reihe von Flussgebieten in den westlichen Industriestaaten bereits mit Erfolg angewendet und ist im Flussgebiets-Übereinkommen der UN verankert. Es wird künftig, im Sinne eines institutionalisierten Mediationsverfahrens, eine Schlüsselfunktion in der Wasser-Außenpolitik einnehmen.


Rio+10-Gipfel

Das Flussgebiets-Übereinkommen der UN hat eine politische Weichenstellung in Richtung kooperativer Lösungsansätze bei der Verteilung des knappen Gutes Wasser ermöglicht. Die Inhalte der Diskussionen und des Schlussdokuments der CSD-Konferenz bestätigen seine politische Wirksamkeit. Insbesondere konnte - zumindest auf Expertenebene - eine Trendwende von der Vorstellung "Wasser = Konflikt" zu "Wasser = Kooperation" erreicht werden. Es ist zu erwarten, dass diese Entwicklung beim "Rio + 10 Summit" im Jahre 2002 weiter vorangetrieben wird. Deutlich wird bei allen Aktivitäten rund um die Ressource Wasser, dass es letztendlich einzig am Willen der Staaten liegt, einer kooperativen Konfliktlösung zum Durchbruch zu verhelfen - auch wenn sie aufgrund der Zunahme grenzüberschreitender Fragestellungen mitunter nicht mehr in der Lage sind, wirklich souverän zu handeln. Die Staaten werden darüber entscheiden, welche internationalen Normen politisch implementiert werden und welche nicht.

Da dieser Wille bei vielen Betroffenen offensichtlich - und aufgrund zum Teil vitaler nationaler Interessen auch für den Außenstehenden nachvollziehbar - nicht sehr ausgeprägt vorhanden ist, bedarf es in der Staatengemeinschaft auch weiterhin des Engagements politisch wie wirtschaftlich starker Partner, die diesem Bemühen der UNO Gewicht verleihen.

Um die Erfüllung dieses Handlungsbedarfs zu ermöglichen, schlägt das Friedensgutachten 20017 der deutschen Friedensforschungsinstitute die Installierung eines "Netzwerks Deutsche Wasserkooperation" vor. In ihm sollen sich die mit Wasserfragen befassten Ressorts, staatliche und nichtstaatliche Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, Forschungseinrichtungen, aber auch die Wirtschaft als gleichberechtigte Partner im kritischen Dialog abstimmen. Der Zusammenarbeit mit der deutschen Wasserwirtschaft kommt deswegen eine besondere Bedeutung zu, weil diese in der Umwelttechnik weltweit eine führende Rolle spielt, und weil Technologieexport zur nachhaltigen Nutzung von Wasser die Rahmenbedingungen für politische Verhandlungen verbessern kann. Ihre Stärken - ökologische Nachhaltigkeit, Flexibilität beim Angebot angepasster Technologien für spezielle Probleme, und soziale Verantwortung wasserwirtschaftlichen Handelns als Orientierung bei der Konzeptentwicklung - sind für die globale Umsetzung des Nachhaltigkeitsprinzips bisher nur unzureichend zur Geltung gebracht worden.

Ein solches Netzwerk sollte aber auch für Kooperationspartner in der Europäischen Union und der UNO offen gehalten werden, da die nationalen wasserwirtschaftlichen Konzepte, Strukturen, Interessen und Möglichkeiten sehr unterschiedlich sind. Gerade aber die Nutzung von Synergieeffekten über ein kooperatives Netzwerk würde neue politische wie wirtschaftliche Perspektiven eröffnen.

Darüber hinaus sind aber auch international die Erwartungen an eine besondere Führungsrolle der europäischen Staaten bei der Weiterentwicklung internationalen Umweltrechts und grundlegender Prinzipien gestiegen. Früherkennung und Prävention bei Umweltkonflikten erhalten eine zunehmend höhere Priorität in der politischen Planung.

Durch ihr politisches und ökonomisches Gewicht könnten die europäischen Staaten betroffenen Partnern dabei helfen, diese Entwicklung voranzutreiben. Da die aufgezeigte Komplexität - nicht zuletzt wegen der politischen Dimension der Wasserfrage - schnelle Lösungen ausschließt, muss jetzt der ordnungspolitische Rahmen für eine solche Politik gesetzt werden. In der Thematik selbst ist durch die Vielzahl von Aktivitäten und Konferenzen eine enorme Dynamik. Dennoch stockt der Prozess der Problemlösung aber genau an dieser Stelle. Politisches Handeln kommt ganz offensichtlich nicht über die Wiederholung mittlerweile ausreichend bekannter Lagefeststellungen und die deklaratorische Herausstellung des dringenden Handlungsbedarfs hinaus.


1) Siehe z. B.: R. Mandel: Sources of International River Basin Disputes, in: Conflict Quarterly, Nr. 4/1992, S. 25-56; R. Durth: Grenzüberschreitende Umweltprobleme und regionale Integration. Zur Politischen Ökonomie von Oberlauf-Unterlauf-Problemen an internationalen Flüssen. Baden-Baden 1996

2) International Law Association: The Helsinki Rules on the Uses of the Waters of International Rivers, August 1966, in: Report of the Committee on the Uses of the Waters of International Rivers. London 1967

3) UN ECE: Convention on the Protection and Use of Transboundary Watercourses and International Lakes, Helsinki, 17. 3. 1992, in: International Legal Materials, 31 I.L.M. 1312 (1992)

4) Resolution of the General Assembly of the UN (A/51/869): Convention on the Law of the Non-Navigational Uses of International Watercourses, in: International Legal Materials, 3/1997, S. 700-720 (36 I.L.M. 700(1997))

5) Report of the Commission on Sustainable Development E/CN.17/1998/20:
www.un.org/esa/sustdev/CSD_6th.htm

6) Bundespresseamt: Bulletin Nr./18, 12. 3. 1998, S.193 ff; als UN-Dokument: 1st Petersberg Round Table on Global Water Politics. E/CN.17/1998/17

7) Friedensgutachten 2001, hg. von IFSH, HSFK, FEST: darin Kapitel 1.5. Münster 2001 (i.E.)


Jörg Barandat war 1996/97 Mitglied der deutschen Delegation bei den Verhandlungen über das Flussgebiets-Übereinkommen der UN. Er ist jetzt tätig im Bundesministerium der Verteidigung, Berlin. JoergBarandat@bmvg.bund400.de

Dem Beitrag liegt ein Vortrag zugrunde, den der Autor am 19. 1. 2001 beim Interdisziplinären Arbeitskreis Dritte Welt an der Universität Mainz hielt. Das erweiterte Vortragsmanuskript erscheint im Herbst 2001 in: G. Meyer, A. Thimm (Hg.): Wasserkonflikte in der Dritten Welt. Veröffentlichungen des Interdisziplinären Arbeitskreises Dritte Welt, Band 14.



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