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01/2006
 

[ Internationales Recht ]

Gestärktes Individuum, geschwächter Staat

Recht zu setzen ist eine der wichtigsten Aufgaben des Staates. Mit Hilfe des Rechts gibt der Staat seinen Bürgern einen Handlungsrahmen und verfolgt die meisten seiner Ziele. Welche Folgen hat es für die Handlungsfähigkeit des Staates und für das Wohl seiner Bürger, dass er in ein immer dichteres Netz internationaler Rechtsnormen eingebunden wird? Um diese Frage ging es an den Beispielen des Strafrechts und des Wirtschaftsrechts auf einer Konferenz der GTZ und der UN-Handelsorganisation UNCTAD Ende November in Berlin.

Die wichtigste Neuerung im Strafrecht ist für René Blattmann, Richter am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, die Wahrnehmung des Individuums als Rechtssubjekt auf internationaler Ebene. Während nach traditionellem Verständnis nur Staaten Subjekte des Völkerrechts sind, seien mit den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen und den Tribunalen von Bosnien-Herzegowina und Ruanda auch Individuen zu Trägern internationaler Rechte und Pflichten geworden. Mit der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs im Jahr 2003 wurde diese Entwicklung umfassend formalisiert. Allerdings hat diese Individualisierung auch ihre Kehrseite. So sieht der Jurist Klaus Günther von der Universität Frankfurt in der Verrechtlichung die Gefahr, dass soziale Konflikte entpolitisiert und „auf eine Beziehung zwischen Angeklagtem und Opfer reduziert“ werden.

Das internationale Strafrecht kommt nur dann zum Tragen, wenn die nationale Strafverfolgung nicht funktioniert. Hingegen wird bei der rechtlich verbindlichen Liberalisierung des Welthandels der Spielraum des Nationalstaats kontinuierlich eingeengt. Und anders als der Haager Strafgerichtshof, der auf die Mitarbeit der Staaten angewiesen ist, verfügt die Welthandelsorganisation WTO mit ihren Streitschlichtungsverfahren über ein effektives Instrument zur Durchsetzung des dort gesetzten Rechts.

Lange Zeit waren die Auswirkungen von Welthandelsrunden auf das nationale Recht überschaubar. Denn es ging vor allem um Zollsenkungen, die lediglich die Grenzregime der Staaten betrafen. Mittlerweile hat das WTO-Recht jedoch eine andere Qualität, so Elisabeth Tuerk vom Genfer UNCTAD-Sekretariat. Seit auch Dienstleistungen liberalisiert werden und der Schutz geistigen Eigentums auf der Agenda der Handelsrunden steht, greife WTO-Recht tief in die Regelungsmöglichkeiten des Nationalstaats ein. Für die Staaten seien die Konsequenzen immer weniger überschaubar. Schon die Sprache der Normen ist ein Problem: Während Rechtstexte auf nationaler Ebene präzise formuliert sind, beruhen WTO-Regeln auf politischen Kompromissen und sind häufig sehr vage.

Wie unübersichtlich die Lage teilweise ist, zeigt eine Klage des Karibikstaats Antigua und Barbuda gegen die USA auf Zulassung von Glücksspiel im Internet. So mussten die WTO-Streitschlichter aufwendig prüfen, in welchem Ausmaß die USA überhaupt eine Marktöffnung in diesem Bereich zugesagt haben. Elisabeth Tuerk: „Wenn nicht einmal die Industrieländer die Konsequenzen von Zusagen vor der WTO übersehen, wie sollen die weit schlechter ausgestatteten Entwicklungsländer dazu in der Lage sein?“

So sind es vor allem reiche Länder, die den Streitschlichtungsmechanismus der WTO nutzen. Allein die USA, die EU, Kanada und Japan initiierten 185 der 324 Streitschlichtungsverfahren der letzten zehn Jahre. Zwar erzielten Schwellenländer wie Brasilien oder Thailand in jüngster Zeit einige spektakuläre Erfolge in Verfahren gegen Industrieländer. Doch die am wenigsten entwickelten Staaten sind nach Angaben des WTO-Sekretariats kaum vertreten.

Eine bessere Ausbildung von Handelsexperten, wie sie das World Trade Institute in Bern anbietet, könnte das ändern. Einen anderen Weg hat das Genfer Beratungszentrum für WTO-Recht eingeschlagen: Das Institut, das von einigen WTO-Staaten getragen wird, erarbeitet für Entwicklungsländer in Handelsstreitigkeiten zu überschaubaren Kosten Rechtsgutachten.

Matthias Rumpf