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Analysen und Berichte


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02/2004
 

[ Handelsstreit ]

WTO: Handelspräferenzen
zu politischen Zwecken nicht erlaubt

Die handelspolitische Bevorzugung von 12 Entwicklungsländern durch die Europäische Union als Beitrag im Kampf gegen den Drogenanbau ist mit internationalem Handelsrecht nicht vereinbar. Das hat ein Streitschlichtungsausschuss der Welthandelsorganisation (WTO) in einem Verfahren zwischen Indien und der EU entschieden. Durch die Gewährung von Handelspräferenzen auf bestimmte Produkte wie Textilien unterstützt die EU ausgewählte Länder dabei, ihre Ökonomien auf andere Produkte als Drogen umzustellen. Indien sieht sich dadurch benachteiligt und beantragte Ende 2002 die Einsetzung eines WTO-Streitschlichtungsausschusses. Ein Jahr später, im Dezember 2003, legte der Ausschuss seinen Bericht vor, in dem er der Klage Indiens stattgibt.

Europa bevorzugt bestimmte Drogenanbauländer schon seit den 90er Jahren, ohne dass das bislang beanstandet worden war. Die Situation habe sich geändert, so die indische Regierung in einer Presseerklärung zum WTO-Schiedsspruch, als Anfang 2002 mit Pakistan ein unmittelbarer Konkurrent in die Liste der bevorzugten Länder aufgenommen worden sei (bis dahin waren nur lateinamerikanische Länder begünstigt). In dem WTO-Verfahren hatte die EU sich auf die so genannte Enabling Clause im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) berufen, die es erlaubt, zur Förderung der Entwicklungsländer von der Grundnorm im internationalen Handelsrecht, dem Meistbegünstigungsprinzip, abzuweichen, armen Ländern also bessere Handelskonditionen einzuräumen als reichen.

Indien hatte eingewandt, die Enabling Clause gestatte nur die Besserbehandlung aller Entwicklungsländer gleichzeitig, nicht aber einzelner Ländergruppen. Andernfalls führe die Klausel dazu, dass einzelne Entwicklungsländer geschädigt werden, indem andere bevorzugt werden. Die Europäische Union hatte dagegen argumentiert, die Klausel erlaube es durchaus, einzelne Ländergruppen gezielt durch Handelspräferenzen zu fördern. So wie es das internationale Handelsrecht gestatte, Entwicklungs- und Industrieländer unterschiedlich zu behandeln, genauso müsse es erlaubt sein, zwischen Entwicklungsländern zu differenzieren. Der WTO-Ausschuss schloss sich jedoch der indischen Sichtweise an: Die Argumentation der Europäischen Union öffne dem Missbrauch Tür und Tor, denn es sei ein Leichtes, sich Begründungen für die Besserstellung ausgewählter Länder auszudenken.

Handelsexperten messen dem Schiedsspruch große Bedeutung bei, weil er klarstellt, dass die Enabling Clause keine Handelspräferenzen legitimiert, die an wirtschaftliche oder politische Konditionen geknüpft sind. Der handelspolitische Informationsdienst „Bridges“ des Genfer International Center for Trade and Sustainable Development urteilt, dadurch werde zwar die Gleichbehandlung der Entwicklungsländer befördert. Andererseits könnte bei den reichen Ländern die Bereitschaft schwinden, den Entwicklungsländern Handelspräferenzen zu gewähren, wenn diese künftig nicht mehr als Instrumente für politische Zwecke eingesetzt werden dürfen. Die EU hat gegen den WTO-Schiedsspruch Berufung eingelegt. Wird er bestätigt, dann könnte die Bevorzugung einzelner Entwicklungsländer bald nur noch über eine Ausnahmegenehmigung, einen so genannten „waiver“, möglich sein, die bei der WTO regelmäßig neu beantragt werden muss – ein Verfahren, durch das beispielsweise die europäischen Handelspräferenzen für die AKP-Länder (Afrika, Karibik, Pazifik-Region) im Rahmen des Cotonou-Abkommens legitimiert sind. (ell)





Der Abschlussbericht des WTO-Ausschusses steht im Internet: www.wto.int/english/tratop_e/dispu_e/246r_a_e.pdf