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Editorial
 8-9/2004
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Von der Willkürherrschaft zum Rechtsstaat
Nirgendwo auf der Welt stimmen Gesetzestext und Gesetzeswirklichkeit nahtlos überein. Juristen wie Antonio di Pietro in Italien, Baltasar Garzón in Spanien und Wolfgang Schaupensteiner in Deutschland sind mit Ermittlungen gegen hochrangige Persönlichkeiten prominent geworden. Ihr Engagement gegen Korruption und Machtmissbrauch belegt, dass auch in der Europäischen Union längst nicht alles so läuft, wie es das geltende Recht vorschreibt.
Die Kluft zwischen rechtlichem Anspruch und Alltagspraxis ist aber in armen Ländern besonders groß und sie wird schmerzhaft erfahren. Wer die Lebensverhältnisse von Lagos und London, Manila und Minneapolis oder Bogotá und Barcelona vergleicht, merkt schnell, dass heute Rechtssicherheit für Bürger der früheren Kolonialmächte auf historisch ungewöhnlich hohem Niveau gewährleistet ist. Für die Mehrheit der Menschen in armen Ländern erscheint das geradezu als unvorstellbare Utopie von deren Realität freilich manche erfolgreiche Migranten berichten können.
Im Zustand der Rechtlosigkeit zu leben bedeutet nicht nur Angst vor Gewalt bis hin zu Folter und Mord. Es bedeutet auch, endlosen kleinen Schikanen nur mit Schmiergeld begegnen zu können, ohne Möglichkeit, sich für Veränderungen erfolgversprechend einzusetzen (Martina Sabra, Seite 320). Solche Verhältnisse lassen sich nicht von außen korrigieren. Wie wohl auf keinem anderen Feld der Entwicklungspolitik kommt es bei Fragen der fairen Amtsführung (good governance) auf innergesellschaftlichen Willen (ownership) an.
Nur eine unabhängige Justiz garantiert Rechtssicherheit. Sie darf nicht einmal den Eindruck wecken, sie stehe unter Einfluss oder werde gar kontrolliert. Die Gerichtsbarkeit ist folglich ein besonders empfindlicher Teil moderner Staatsgebilde. Regierungsamtliche Entwicklungspolitik kann deshalb nur dort beratend wirken, wo solcher Rat ausdrücklich erwünscht ist und die Integrität der einheimischen Institutionen nicht in Frage stellt. Unter diesen Bedingungen sind Aus- und Fortbildung sowie Erfahrungsaustausch selbstverständlich sinnvoll. Wo dagegen autoritäre Regime keinen Wert auf juristische Aufklärung legen, ist die Entwicklungspolitik dennoch nicht völlig ohnmächtig. Wo staatlichen Entwicklungsagenturen die Hände gebunden sind, können sich in der zunehmend vernetzten Weltgesellschaft häufig zivilgesellschaftliche Organisationen grenzüberschreitend unterstützen. Auch das schafft Reformdruck (Marie-Christine Johannes, S. 324).
Öffentliche Wachsamkeit, freie Meinungsbildung und Transparenz behördlichen Handelns können in Richtung Rechtsstaat wirken. All das ist unverzichtbar. Das Beispiel Indiens zeigt, dass eine aktive und verantwortungsvolle Justiz alleine nicht ausreicht, um für Rechtssicherheit zu sorgen. Südlich des Himalaja entscheiden Richter seit Jahrzehnten immer wieder im Sinne von Bürgerinitiativen und Menschenrechtlern gegen andere staatliche Instanzen. Sie haben dadurch für aufgeregte Debatten gesorgt und das Rechtsverständnis verändert. Allerdings: Implementieren sollen die Urteile eben die Behörden, gegen die Richter immer wieder entscheiden. Indien ist denn auch noch längst kein mustergültig funktionierender Staat geworden. Aber die Entwicklungsrichtung stimmt. Die Gerichtsbarkeit setzt immer wieder Maßstäbe und weckt Hoffnung auf demokratische Glaubwürdigkeit (Interview mit Rechtsprofessor Upendra Baxi, S. 326).
Bekanntlich steht die indische Justiz in der Tradition des angelsächsischen Rechts. Allerdings hat sich der Supreme Court in Delhi von der britischen Vorstellung gelöst, das gewählte Parlament sei der Souverän in jeder Demokratie. Angesichts der autoritären Neigungen der damaligen Premierministerin Indira Gandhi entschied er, die Verfassung habe einen normativen Kern, zu dem Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gehören. Diesen Kern dürfe die gewählte Volksvertretung nicht antasten. Dabei lehnten sich die indischen Juristen auch an das Vorbild von Grundgesetz und Verfassungsgericht in Deutschland und Österreich an.
Wo Recht in Jahrhunderten wie etwa in Britannien kontinuierlich und demokratie-kompatibel gewachsen ist, ist derlei weniger dringlich. Alte Fallentscheidungen mögen dort als Richtschnur gelten. In Gesellschaften mit traumatischer Gewalterfahrung durch Kolonialherrschaft oder Diktatur ist das nicht so. Sie brauchen eine oberste Instanz, die alle staatlichen Organe in rechtliche Grenzen verweist, unverträgliche Rechtsnormen effektiv tilgen und überkommener rechtswidriger Praxis entgegenwirken kann.
Nicht zufällig hat sich unser Modell, das ähnlich auch in Spanien praktiziert wird, seit den achtziger Jahren bei Demokratisierungsprozessen in Lateinamerika mehrfach bewährt (Anja Schoeller-Schletter, S. 330). Es war schließlich darauf angelegt, das Unrechtsregime der Nationalsozialisten juristisch abzuschließen und die entsprechenden Institutionen in Spanien entstanden nach dem Ende des Franco-Regimes.
Dr. Hans Dembowski
Chefredakteur E+Z
euz.editor.@fsd.de
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