Beiträge aus der Rubrik
Analysen und Berichte


Flexibel, aber nicht prinzipienlos

Liberalisierung allein bringt nicht mehr
Ernährungssicherheit



12/2004
 

[ Förderung des Rechtsstaats ]

Flexibel, aber nicht prinzipienlos

Die Förderung von Rechtsstaatlichkeit ist seit den 1990er Jahren ein wichtiges Element der Entwicklungszusammenarbeit. Unter welchen Bedingungen kann sie in den Partnerländern zu mehr Rechtssicherheit oder zur Beilegung gewaltsamer Konflikte beitragen? Eine Gretchenfrage ist, wie man gerade da Rechtsstaatsförderung betreiben kann, wo der Staat schwach ist. Andreas Mehler vom Institut für Afrika-Kunde in Hamburg plädiert für ein flexibles Vorgehen. Die Entwicklungszusammenarbeit solle traditionelle Rechtsinstitutionen einbeziehen, sagte Mehler Anfang November auf einer Tagung der Evangelischen Akademie Loccum. Denn in den meisten Gebieten Afrikas bestünden mehrere Rechtssysteme nebeneinander, und die Rechtsdurchsetzung liege selten bei der staatlichen Justiz. Da die meisten Staaten Afrikas kein Gewaltmonopol besitzen, solle man zudem außer mit dem Staat auch mit legitimen lokalen Herrschaftsträgern zusammenarbeiten und Zonen der Rechtlichkeit ohne Staat fördern. Das sei zwar nur die zweitbeste Lösung und mit der Gefahr eines Normen-Pluralismus verbunden. Aber der gegenwärtige Versuch der Entwicklungszusammenarbeit, formelle Rechtsstaatlichkeit landesweit durchzusetzen, sei in vielen Teilen Afrikas eine Illusion.

Peter Wittig vom Auswärtigen Amt teilte zwar Mehlers Analyse, nicht jedoch seine Empfehlungen für die Politik. Solle man mit Kriegsfürsten zusammenarbeiten und wenn ja, mit welchen? Ähnlich warnte Joseph Marko, ein Jurist aus Graz und früherer internationaler Richter in Bosnien, davor, ungewollt Mafias zu unterstützen. Mehler entgegnete, lokale Herrscher seien nicht zwangsläufig Kriegsfürsten, und traditionelle Herrschaftsstrukturen gründeten nicht immer auf mafiösen, also rein personalen Klientelnetzen, sondern zum Beispiel auch auf Sekten oder traditionellen Verbänden. Welche dieser Institutionen man unterstützen kann, hänge von ihren Leistungen und ihrer Legitimität unter der lokalen Bevölkerung ab.

Ein weiterer Einwand gegen Mehlers Thesen lautete, dass traditionelle Rechtsinstitutionen grundlegende Menschen- und insbesondere Frauenrechte missachten. Mehler entgegnete, nicht das Funktionieren, sondern im Gegenteil der Zusammenbruch traditioneller Institutionen wie in Côte d’Ivoire führe immer wieder zu schlimmster Gesetzlosigkeit. Zudem seien moderne Staaten nicht per se frauenfreundlicher als die „Tradition“. Trotzdem bleibt die Frage von Dagmar Oberlies, Professorin für Jura in Frankfurt am Main: Wie flexibel darf die Entwicklungszusammenarbeit sein, ohne prinzipienlos zu werden?

Eine Arbeitsgruppe schlug in Loccum Mindestvoraussetzungen für die Förderung von Rechtsstaatlichkeit vor: Die geförderte Regierung müsse elementare Menschenrechte achten, die Justiz unabhängig und die Verwaltung an Gesetze gebunden sein, und es müsse ein Staat mit Gewaltmonopol bestehen. Ob er auch demokratisch sein muss, blieb offen – der Rechtsdialog mit China wurde als Gegenbeispiel angeführt. Wenn man freilich diese Kriterien ernst nähme, dann dürfte Entwicklungszusammenarbeit im Rechtsbereich kaum irgendwo stattfinden. Marko bezeichnete sie deshalb nur als „regulative Idee“, die das Ziel einer als Prozess verstandenen Rechtsstaatlichkeit angebe. Als Grundlage für eine Entscheidung für oder gegen eine Zusammenarbeit im Rechtsbereich dienen dann nachprüfbare Fortschritte in diesem Prozess. Solche Zusammenarbeit sollte sich laut Horst Fischer von der Universität Bochum nicht darin erschöpfen, die Gesetzgebung zu beraten und Juristen auszubilden, sondern den praktischen Zugang zur Justiz in den Blick nehmen.

Noch schwieriger ist die Frage, welchen Beitrag Rechtsstaatlichkeit zur Beilegung und Aufarbeitung von Konflikten leisten kann. So kann das Anliegen, Kriegsverbrechen zu verfolgen oder durch eine Wahrheitskommission aufzuklären, einen Friedensschluss sogar behindern. Auch kann der bloße Umfang der Verbrechen – wie im Fall des Völkermords in Ruanda – eine rechtliche Aufarbeitung praktisch unmöglich machen. Dieter Magsam, Strafverteidiger und Leiter des GTZ-Rechtsprojekts in Ruanda, erläuterte, warum in diesem Fall auch fragwürdige Institutionen wie Dorfgerichte (Gacacas) unterstützt werden: Die Alternative wäre der Verzicht auf Strafverfolgung für die meisten Täter des Genozids. Zwar wird die ruandische Regierung laut Magsam wahrscheinlich doch am Ende akzeptieren, dass ein großer Teil nicht bestraft werden kann. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass sie das bisher noch ablehnt.

Bernd Ludermann