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Beiträge aus der Rubrik Debatte
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 12/2005
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Kommentar
Kein Schutz vor Hollywood
Mit 148 gegen zwei Stimmen verabschiedete die Generalversammlung der UN-Kulturorganisation UNESCO im Oktober die Konvention zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt. Nur die USA und Israel stimmten dagegen. Die Einwände Washingtons sind wenig stichhaltig, denn die Konvention ist kein Bollwerk gegen Kulturaustausch. Kulturschaffenden in armen Ländern wird sie allerdings auch nicht viel bringen.
[ Von Tillmann Elliesen ]
Mit ihrem Votum gegen die UNESCO-Konvention hat sich die Regierung von Präsident Bush einmal mehr ins diplomatische Abseits manövriert und das ohne jede Not: Der milliardenschweren Kulturindustrie der USA wird die Konvention keinen Schaden zufügen. Dabei hatten die Amerikaner in den zweijährigen Verhandlungen einige durchaus bedenkenswerte Einwände gegen das Abkommen vorgebracht.
Denn der Schutz kultureller Vielfalt ist ein janusköpfiges Anliegen. Auf der einen Seite scheint das Eintreten für den Erhalt kultureller Ausdrucksformen, die politisch oder ökonomisch bedroht werden, über jeden Zweifel erhaben. Auf der anderen Seite gilt dieses Engagement ja nicht der kulturellen Vielfalt an sich, sondern immer nur einer bestimmten Kultur. Und das geht häufig auf Kosten anderer und schwächerer (Sub-)Kulturen. Mit anderen Worten: Der Schutz einer bestimmten Ausdrucksform lässt sich leicht mit dem Schutz kultureller Vielfalt rechtfertigen, kann sich jedoch gleichzeitig gegen sie richten.
Der Schutz kultureller Vielfalt ist nämlich ein trefflicher Vorwand für politische Unterdrückung. Die Verfechter der asiatischen Werte etwa mögen das Gemisch aus kulturellen Gütern und politischen Ideen, das aus dem Westen zu ihnen dringt, tatsächlich als Bedrohung empfinden. Doch die Abwehrhaltung richtet sich in gleichem Maße gegen politische Minderheiten im eigenen Kulturkreis, die mit der von oben verordneten asiatischen Leitkultur nicht einverstanden sind und westliche Werte vielleicht sehnlichst erwarten.
Die UNESCO-Konvention lässt sich jedoch für solche politischen Zwecke oder für Zensur nicht missbrauchen. Als erstes Leitprinzip, noch vor dem staatlichen Recht, kulturelle Ausdrucksformen zu fördern, formuliert sie, kulturelle Vielfalt könne nur dort geschützt werden, wo Menschenrechte und grundlegende Freiheiten garantiert seien darunter Meinungs-, Informations- und Kommunikationsfreiheit sowie das Recht, zwischen kulturellen Ausdrucksformen zu wählen. Die Bedeutung eines ungehinderten Austauschs von Kultur und Ideen auch über staatliche Grenzen hinweg wird mehrmals betont. Niemand dürfe die Konvention zur Beschränkung international anerkannter Rechte in Anspruch nehmen, stellt das Abkommen unmissverständlich fest.
Die Sorgen der USA sind also unbegründet. Hält die Konvention andererseits das, was sich die Befürworter von ihr versprechen? Frankreich, einer der engagiertesten Unterstützer, hätte gern einen Vertrag, der verbindlich klarstellt, dass der Handel mit kulturellen Gütern beschränkt werden darf. Aber das gibt die Konvention nicht her, auch nicht der in den Verhandlungen heiß umkämpfte Artikel 20. Darin heißt es etwas widersprüchlich, die Konvention sei anderen Abkommen ebenbürtig, setze diese jedoch nicht außer Kraft. Was das mit Blick auf bi- und multilaterale Handelsabkommen bedeutet, darüber wird noch zu streiten sein, wenn die Konvention in Kraft getreten ist. Für den deutschen UNESCO-Botschafter Hans-Heinrich Wrede ist jedenfalls klar: Kein Hollywoodfilm soll irgendwo auf der Welt an der Einfuhr gehindert werden.
Der Wert der Konvention liegt darin, dass sie die Kultur unmissverständlich vom Prinzip der Inländerbehandlung ausnimmt. In- und ausländische Kulturgüter müssen nicht gleich, sondern dürfen unterschiedlich behandelt werden. Staaten dürfen ihren Kulturschaffenden Wettbewerbsvorteile einräumen, nicht indem sie sie abschotten, sondern indem sie sie fördern finanziell, institutionell und ideell. Gegen eine solche Bevorzugung gibt es keine vernünftigen Einwände. Nur fanatische Freihändler finden es unfair, dass der 100-Millionen-Dollar-Streifen aus Hollywood nicht die gleiche öffentliche Förderung erhält wie das Regiedebüt eines Absolventen der Filmhochschule.
Künstlern, Musikern und Filmemachern in armen Ländern Afrikas, Asiens und Lateinamerikas wird die UNESCO-Konvention freilich wenig bringen außer symbolischen Rückhalt, dass sie es wert wären, geschützt zu werden. Ihre Regierungen haben kein Geld für eine effektive Kulturförderung. Und dass die reichen Länder über ihre Pflichtbeiträge hinaus großzügig in den Internationalen Fonds für kulturelle Vielfalt einzahlen, der gleichzeitig mit der Konvention geschaffen wird, ist unwahrscheinlich.
Tillmann Elliesen
ist Redakteur von E+Z Entwicklung und Zusammenarbeit / D+C Development and Cooperation.
tillmann.elliesen@fsd.de
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