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[ Biologische Vielfalt ]

Schwierige Gespräche

Das Kürzel „ABS“ steht für „Access and Benefit Sharing“. Gemeint sind der Zugang zu genetischen Ressourcen und der gerechte Ausgleich der Vorteile, die sich aus deren Nutzung ergeben. Neben Schutz und Verwendung der biologischen Vielfalt ist ABS das dritte Hauptziel der Biodiversitätskonvention (Convention on Biological Diversity, CBD). Das Prinzip klingt einfach. Weil die Umsetzung sich aber als sehr schwierig erwiesen hat, wird das Thema auf der Vertragsstaatenkonferenz im Mai in Bonn heiß diskutiert werden. Spätestens 2010 soll ein verbindliches ABS-Abkommen stehen.


[ Von Linda Siegele ]

Neben der Klimarahmenkonvention und dem Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung verabschiedete die UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro auch die CBD. Keine Konferenz hatte je zuvor Größe, Umfang und nachhaltige Wirkung dieses „Erdgipfels“. Aber es gab auch Spannungen. Ein Streitpunkt waren der Zugang zu genetischen Ressourcen und der gerechte Vorteilsausgleich.

Dieses Thema offenbarte beispielhaft die große Kluft zwischen Industrie- und Entwicklungsländern. Erreicht wurde in der CBD ein ABS-Kompromiss, der als „Grand Bargain“ gilt. Kern dieser „großen Übereinkunft“ ist, dass Entwicklungsländer Zugang zu ihren genetischen Ressourcen gewähren und dafür an Vorteilen, die sich aus der Nutzung durch die Industrienationen ergeben, beteiligt werden. In der Praxis ist das nur sehr schwer zu bewerkstelligen.


Vielfältige Interessen

Die Idee von Zugang und Vorteilsausgleich ist nur auf den ersten Blick einfach. Tatsächlich handelt es sich aber um ein komplexes Bündel von Konzepten. Die Konvention definiert genetische Ressourcen als „genetisches Material von tatsächlichem oder potentiellem Wert“ und genetisches Material als „jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält“. Zusammengenommen heißt das nicht nur, dass genetische Ressourcen wirtschaftlichen Wert haben, sondern auch, dass dieser Wert im Erbgut – der DNA – liegt. Diesen zu extrahieren erfordert aber normalerweise hohe technische Kompetenz.

Der vermutlich wichtigste Grundsatz der CBD steht in Artikel 3. Er besagt, dass Staaten souverän über die Ressourcennutzung entscheiden. Dabei sind die Vertragsparteien aber auch verpflichtet, die herkömmliche Nutzung der Ressourcen im Einklang mit traditionellen Kulturen zu schützen und zu fördern. In der CBDPräambel wird diese Pflicht direkt an Praktiken lokaler beziehungsweise indigener Gemeinschaften geknüpft. Also zählen zu den Interessengruppen des „Grand Bargain“ souveräne Staaten (Industrie- und Entwicklungsländer), indigene Völker und lokale Gemeinschaften und die Biotech-Industrie.

In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Staatshoheit über natürliche Ressourcen besagt die CBD, dass Staaten für den Zugang zu genetischen Ressourcen zuständig sind – und zwar auf Basis gemeinsam vereinbarter Bedingungen und mit wohlinformiertem Einverständnis des Ursprungslandes. Die Vertragsstaaten haben anerkannt, dass für das stimmige Funktionieren eines ABS-Regimes die Partizipation aller relevanten Interessengruppen einschließlich indigener und lokaler Gemeinschaften wesentlich ist.

Die Vorteile der Nutzung genetischer Ressourcen müssen ebenfalls auf der Basis gemeinsamer Vereinbarungen fair geteilt werden. Wieder ist Klarheit darüber nötig, wer die relevanten und entsprechend zu beteiligenden Interessengruppen sind. Unter „Vorteilen“ werden dabei nicht nur wirtschaftliche Erlöse verstanden; vielmehr zählen dazu auch die biotechnische Forschung sowie die Beteiligung daran. Entwicklungsländer, die Zugang zu ihren genetischen Ressourcen gewähren, müssen also im Gegenzug Zugang zu den Technologien erhalten, dank derer solche Ressourcen genutzt werden, selbst wenn diese patent- oder urheberrechtlich geschützt sind. Es bleibt unklar, wer genau Zugang zur Technologie erhalten soll. Indigene und lokale Gruppen beteiligen sich zwar schon lange am Verhandlungsprozess – doch letztlich fällen weiterhin nationale Regierungen die Entscheidungen (siehe unten).

2001 definierte eine von den Vertragsstaaten einberufene ABS-Arbeitsgruppe freiwillige Richtlinien zur „Entwicklung von Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und politischen Maßnahmen über ABS“. Sie heißen in Anlehnung an die Stadt, in der sie entwickelt wurden, „Bonn Guidelines“. 2002 einigten sich die Vertragsstaaten auf diesen Kanon, der auf Nationalstaaten gemünzt ist.

Im selben Jahr diskutierte der Weltgipfel für Nachhaltige Entwicklung (WSSD) in Johannesburg ABS als Gegenstand globaler Regeln. Es wurde vereinbart, „ein internationales Regime zur Förderung und Sicherstellung der gerechten und ausgewogenen Aufteilung der Vorteile der Nutzung genetischer Ressourcen“ auszuhandeln. Dabei bezog sich der Johannesburger Implementierungsplan ausdrücklich auf die Bonn Guidelines.

In Johannesburg legten die CBD-Partner eine Frist bis 2010 fest, um das WSSD-Mandat umzusetzen. Doch bislang gibt es kaum Fortschritt. Im Prinzip klafft weiterhin derselbe Nord-Süd-Graben auf wie 1992. Die Industrienationen befürworten ein freiwilliges Regime und stützen sich dabei insbesondere auf Grundsätze des Urheber- und Vertragsrechts, die der Privatwirtschaft nutzen. Die Entwicklungsländer dagegen bestehen auf ein rechtlich verbindliches, internationales Protokoll samt umfassendem Überwachungssystem.


Schlussfolgerung

In den ABS-Verhandlungen streiten nicht einfach souveräne Staaten um Geld und Einfluss. Es steht mehr auf dem Spiel. Es geht unter anderem um die Rechte der Ureinwohner an genetischem Material und entsprechendem Wissen aus ihrer Heimat, die Frage, ob genetische Ressourcen und entsprechendes traditionelles Wissen patentiert werden und sich in Privatbesitz befinden können, und um die Entwicklung eines globalen Rahmenwerks, das den Zugang zu genetischen Ressourcen und den gerechten Vorteilsausgleich regelt, unter Berücksichtigung unterschiedlicher Kategorien von genetischen Ressourcen mit unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten.

Den wahren Ursprung genetischer Ressourcen zu ergründen und ihren Weg von der Quelle zur kommerziellen Nutzung zu verfolgen, erfordert hochkomplexes technisches Wissen und Koordination. Es bleibt abzuwarten, ob ein gesetzliches Regelwerk, dessen Art, Umfang und Ziele ja zu einem bestimmten Zeitpunkt festgeschrieben werden müssen, flexibel genug sein kann, um mit dem schnellen technologischen Wandel Schritt zu halten.

Letztlich sind die ABS-Verhandlungen deshalb ein Test, ob internationales Recht vielschichtige und hochkomplexe globale Problemstellungen effektiv regeln kann. Erfahrungen aus den ABS-Verhandlungen können sich für die internationale Gemeinschaft bei der Lösung anderer globaler Umweltprobleme als hilfreich erweisen.


Schutz indigener Völker in Biodiversitätsverhandlung

[ Von Le`a Malia Kanehe ]

Seit Jahrzehnten lässt die Biotech-Industrie unser Saatgut, unsere Heilkunst
und die Anwendung unseres traditionellen Wissens über die Flora und Fauna unserer Heimatgegenden unter Patent stellen. Alles wird schön verpackt und weltweit zu pharmazeutischen, kosmetischen, chemischen, industriellen und anderen Zwecken vermarktet. Befürworter des im Rahmen der Biodiversitätskonvention (CBD) angestrebten internationalen Regimes über den Zugang zu genetischen Ressourcen und den gerechten Vorteilsausgleich (ABS) sagen, es werde der Biopiraterie ein Ende setzt.

Als Indigena und Rechtsanwältin, die die Thematik versteht, halte ich solche Vorschläge aber nur für eine weitere Anwendung westlichen Rechts, um Diebstahl an indigenen und lokalen Gemeinschaften zu legitimieren.

Regierungen handeln die Regeln aus, die die Jagd auf nichtmenschliches genetisches Material und traditionelles Wissen legalisieren. Das Schlagwort „Biokolonialismus“ ist stimmig – es geht um die Ausdehnung der Kolonialisierung auf biologische Ressourcen, die indigene Völker seit Jahrtausenden bewahren.

Im Vorfeld der 9. Vertragsstaatenkonferenz (COP 9) der CBD in Bonn, liegen mehrere Textentwürfe und Maßnahmen vor. Sie beziehen sich auf die Ziele, den Umfang, die Art und die einzelnen Elemente des Regimes, das ausgearbeitet wird und nach COP 10 im Jahr 2010 in Kraft treten soll. Über die meisten Punkte sind sich Industrie- und Entwicklungsländer uneins. Über einen Grundsatz herrscht allerdings Konsens: Staaten haben die Souveränität über genetische Ressourcen innerhalb ihrer Landesgrenzen. Entsprechend soll das angestrebte ABS Abkommen Staaten das Recht geben, über den Zugang zu bestimmen.

Dieser Konsens beweist, dass die Regierungen die Eigentumsrechte der indigenen Völker an ihren angestammten Gebieten und die damit einhergehende Entscheidungsgewalt über den Zugang zu und die Nutzung des genetischen Materials von ihrem Land und aus ihren Gewässern nicht vollständig anerkennen.

Dies ist vor allem im Pazifikraum wichtig. Viele Länder dieser Region erkennen in ihrer Gesetzgebung das Gewohnheitsrecht samt der kollektiven Eigentumsrechte der indigenen Völker an. 2004 hielt eine Studie der United Nations University fest, dass im Pazifikraum mehr als 80 Prozent des Landes und ein großer Teil der Küsten und Meeresgebiete traditionellen Besitztiteln unterliegen. Ähnlich unterliegen dort auch die Rechtsansprüche auf biologische und genetische Ressourcen den Traditionen. Offenkundig muss also die ABS-Problematik unter Berücksichtigung und Einhaltung des Gewohnheitsrechtes geregelt werden.

Es wäre ein Riesenfortschritt, wenn alle Vertragsstaaten einfach die im September 2002 von der UN-Generalversammlung verabschiedete UN-Deklaration über die Rechte indigener Völker als internationalen Mindeststandard anerkennen würden. Manche der Staaten, die indigene Völker unterstützen, haben zwar insbesondere die Bestimmungen von Artikel 31 des ABS-Regimes über unsere Rechte an traditionellem Wissen und genetischen Ressourcen übernommen, aber keiner dieser Staaten schert sich um Artikel 26. Dieser besagt:
1. Indigene Völker haben das Recht auf das Land, die Gebiete und die
Ressourcen, die sie von alters her besitzen, bewohnen oder anderweitig genutzt und erworben haben.
2. Indigene Völker haben das Recht, das Land, die Gebiete und die
Ressourcen, die sie traditionell besitzen oder anderweitig traditionell bewohnen und nutzen sowie anderweitig erworben haben, zu besitzen, zu nutzen, zu entwickeln und zu kontrollieren.
3. Die Staaten verpflichten sich, diese Ländereien, Gebiete und Ressourcen gesetzlich anzuerkennen. Würden diese Regeln tatsächlich anerkannt, müsste der Grundsatz der Staatshoheit über genetische Ressourcen, der die Grundlage der CBD bildet, komplett überarbeitet werden.

Es geht offenkundig darum, über Gene und traditionelles Wissen zu verhandeln. Oft hat derlei seinen Ursprung in unseren Gebieten, Ländereien und Gewässern. Jegliche Entscheidung über die Regeln über den Handel mit solchem genetischen Gut und mit indigenem Wissen muss also unser Recht berücksichtigen, selbst zu entscheiden, was für künftige Generationen gemäß unserer Kulturen und unseren spirituellen Überzeugungen das Beste ist. Das gilt entsprechend auch für das damit einhergehende Gewohnheitsrecht oder kodifiziertes Recht.

Entwicklung & Zusammenarbeit

E+Z Ausgabe

Nr. 05 2008, 49. Jahrgang, Mai 2008

InWEnt - Internationale Weiterbildung und Entwicklung gGmbH