Mandat
24. Juli 1922
Der Völkerbundsrat:
In Anbetracht dessen, daß die alliierten Hauptmächte zur Durchführung der Bestimmungen des Artikels 22 des Covenants des Völkerbundes übereingekommen sind, die Verwaltung des Territoriums von Palästina, das früher zum türkischen Reich gehörte innerhalb der von ihnen zu fixieren Grenzen einem von den erwähnten Mächte zu wählenden Mandatar anzuvertrauen, und
daß die alliierten Hauptmächte ferner übereingekommen sind, daß der Mandatar verantwortlich sein soll für die Verwirklichung der ursprünglich am 2. November 1917 durch die Regierung Seiner Britischen Majestät erlassenen und von den erwähnten Mächten anerkannten Deklaration zugunsten der Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina, wobei klar verstanden ist, daß nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und die religiösen Rechte bestehender nichtjüdischer Gemeinschaften in Palästina oder die Rechte und die politische Stellung, deren sich die Juden in irgendeinem anderen Lande erfreuen, beeinträchtigen würde; und
daß dadurch die Anerkennung der historischen Verknüpftheit (historical connection) des jüdischen Volkes mit Palästina und der Grundlagen für die Wiedererrichtung seiner nationalen Heimstätte in diesem Lande erfolgt ist; und
daß die alliierten Hauptmächte Seine Britische Majestät als Mandatar für Palästina gewählt haben; und
daß die Bestimmungen des Mandats über Palästina im nachfolgenden Wortlaut formuliert und dem Rate des Völkerbundes zur Anerkennung unterbreitet worden sind; und
daß Seine Britische Majestät das Mandat über Palästina akzeptiert und es übernommen hat, dasselbe im Namen des Völkerbundes gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auszuführen; und
daß der vorerwähnte Artikel 22 (§8) vorsieht, daß der Umfang der Autorität, Kontrolle und Verwaltung, der von der Mandatarmacht ausgeübt werden soll, soweit er nicht vorher von den Mitgliedern des Völkerbundes vereinbart worden ist, von dem Rat des Völkerbundes ausdrücklich festgelegt werden soll, werden die Bestimmungen des erwähnten Mandates wie folgt bestätigt:
Artikel 1
Der Mandatar soll alle Vollmachten der Gesetzgebung und Verwaltung besitzen, soweit sie nicht durch die Bestimmungen des Mandats beschränkt werden.
Artikel 2
Der Mandatar soll dafür verantwortlich sein, daß das Land unter solche politische, administrative und wirtschaftliche Bedingungen gestellt wird, welche die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte, wie in der Einleitung niedergelegt, und die Entwicklung von Selbstverwaltungsinstitutionen sowie die Wahrung der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner Palästinas, ohne Unterschied der Rasse und Religion, sichern.
Artikel 3
Der Mandatar soll, soweit die Umstände dies erlauben, die lokale Selbstverwaltung fördern.
Artikel 4
Eine angemessene jüdische Vertretung (,,Jewish Agency") soll als eine öffentliche Körperschaft anerkannt werden zu dem Zweck, die Verwaltung Palästinas in solchen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten zu beraten und mit ihr zusammenzuwirken, die die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte und die Interessen der jüdischen Bevölkerung in Palästina betreffen, und, immer vorbehaltlich der Kontrolle durch die Verwaltung, an der Entwicklung des Landes zu helfen und teilzunehmen.
Die Zionistische Organisation soll, solange ihre Organisation und Verfassung nach der Meinung des Mandatars angemessen sind, als solche Vertretung anerkannt werden. Sie soll im Einvernehmen mit seiner Britischen Majestät Regierung Schritte unternehmen, um die Mitarbeit aller Juden zu sichern, die gewillt sind, bei der Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte zu helfen.
Artikel 5
Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, daß kein palästinensisches Gebiet an die Regierung irgendeiner auswärtigen Macht abgetreten oder verpachtet oder in irgendeiner Weise unter ihre Kontrolle gestellt wird.
Artikel 6
Die Verwaltung Palästinas soll unter der Sicherung, daß die Rechte und die Lage anderer Teile der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden, die jüdische Einwanderung unter geeigneten Bedingungen erleichtern und in Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 erwähnten ,,Jewish Agency" eine geschlossene Ansiedlung von Juden auf dem Lande, mit Einschluß der nicht für öffentliche Zwecke erforderlichen Staatsländereien und Brachländereien, fördern.
Artikel 7
Die Verwaltung von Palästina soll für den Erlaß eines Gesetzes über die Staatsangehörigkeit verantwortlich sein. In dieses Gesetz sollen Bestimmungen aufgenommen sein, die so gefaßt sind, daß sie die Erwerbung der palästinensischen Staatsbürgerschaft durch Juden, die ihren dauernden Aufenthalt in Palästina nehmen, erleichtern.
Artikel 8
Die Freiheiten und Vorrechte von Ausländern einschließlich der Vorrechte der Konsulargerichtsbarkeit und des konsularischen Schutzes, die sie früher auf Grund der Kapitulationen oder des Gewohnheitsrechtes im ottomanischen Reich genossen haben, sollen in Palästina nicht anwendbar sein. Wenn die Mächte, deren Staatsangehörige am 1. August 1914 die vorerwähnten Freiheiten und Vorrechte genossen haben, nicht vorher auf das Recht ihrer Wiedereinführung verzichtet oder ihrer Nichtanwendung während einer festgesetzten Zeitdauer zugestimmt haben, sollen diese Vorrechte und Freiheiten nach Ablauf des Mandate sofort wieder eingeführt werden, und zwar in vollem Umfange oder mit solchen Einschränkungen, auf die sich die in Frage kommenden Mächte geeinigt haben.
Artikel 9
Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, daß das in Palästina eingerichtete System der Rechtspflege sowohl den Ausländern als auch den Eingeborenen eine vollkommene Sicherung ihrer Rechtsstellung verbürgt. Volle Wahrung der persönlichen Rechtsverhältnisse der verschiedenen Völker und Gemeinschaften sowie ihrer religiösen Interessen soll gewährleistet sein. Insbesondere soll die Aufsicht und Verwaltung der Wakufs in Übereinstimmung mit dem religiösen Gesetz und den Verfügungen der Stifter ausgeübt werden.
Artikel 10
Solange nicht besondere Auslieferungsverträge in bezug auf Palästina geschlossen sind, sollen die Auslieferungsverträge, die zwischen dem Mandatar und anderen auswärtigen Mächten in Kraft sind, auf Palästina Anwendung finden.
Artikel 11
Die Verwaltung von Palästina soll alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Interessen der Allgemeinheit in Verbindung mit der Entwicklung des Landes zu schützen und soll unter Einhaltung aller vom Mandatar eingegangenen internationalen Verpflichtungen Vollmacht haben, öffentliches Eigentum oder öffentliche Aufsicht für alle Naturschätze des Landes oder für die öffentlichen Arbeiten und Betriebe (public works, services and utilities) einzurichten, soweit sie bestehen oder zu errichten sind. Sie soll eine Bodenordnung einführen, welche den Bedürfnissen des Landes entspricht und unter anderem auf die anzustrebende Förderung der geschlossenen Siedlung und der intensiven Bebauung des Landes Rücksicht nimmt.
Die Verwaltung kann mit der in Artikel 4 erwähnten jüdischen Vertretung Vereinbarungen treffen, über die Errichtung und Ausübung irgendwelcher öffentlichen Arbeiten und Betriebe und die Ausbeutung irgendwelcher Naturschätze des Landes, soweit dies nicht direkt von der Verwaltung unternommen wird. Bei allen derartigen Vereinbarungen soll Vorsorge getroffen werden, daß die von dieser Vertretung direkt oder indirekt verteilten Gewinne nicht eine angemessene Verzinsung des Kapitals überschreiten und daß alle weiteren Gewinne durch sie zum Wohle des Landes in einer von der Verwaltung gebilligten Weise verwendet werden.
Artikel 12
Der Mandatar soll mit der Kontrolle der auswärtigen Beziehungen Palästinas und mit dem Recht betraut werden, die von auswärtigen Mächten ernannten Konsuln zu bestätigen. Seine Sache ist es auch, den Bürgern Palästinas bei ihrem Aufenthalt außerhalb der Gebietsgrenzen diplomatischen und konsularischen Schutz zu gewähren.
Artikel 13
Die gesamte Verantwortung in bezug auf die Heiligen Stätten und religiösen Gebäude oder Plätze in Palästina, einschließlich jener Aufrechterhaltung bestehender Rechte für die Sicherung freien Zugangs zu den Heiligen Stätten, religiösen Gebäuden und Plätzen und für die freie Ausübung des Gottesdienstes - unter Wahrung der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und des Anstandes - wird von dem Mandatar übernommen, der ausschließlich dem Völkerbund in allen hiermit verbundenen Angelegenheiten verantwortlich ist, unter der Voraussetzung, daß nichts in diesem Artikel den Mandatar hindert, mit der Verwaltung eine Vereinbarung, die er für angemessen hält, zum Zwecke der Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels zu treffen und auch unter der Voraussetzung, daß nichts in diesem Mandat so aufgefaßt wird, daß es dem Mandatar die Berechtigung gibt, in das Gefüge oder die Verwaltung der rein muselmanischen geheiligten Stätten einzugreifen, deren Immunität garantiert ist.
Artikel 14
Der Mandatar soll eine Spezialkommission einsetzen, um die auf die heiligen Stätten bezüglichen Rechte und Ansprüche sowie die Ansprüche auf Rechte, welche die verschiedenen religiösen Gemeinschaften Palästinas betreffen, zu prüfen und festzusetzen. Die Art der Ernennung dieser Kommission, ihre Zusammensetzung und Funktionen soll dem Völkerbundsrat zur Genehmigung vorgelegt werden, und die Kommission soll ohne Genehmigung des Rates weder gewählt werden, noch ihre Tätigkeit beginnen.
Artikel 15
Der Mandatar wird dafür sorgen, daß vollständige Freiheit des Gewissens und freie Ausübung aller Formen des Gottesdienstes jedermann gesichert sind mit der einzigen Einschränkung der Aufrechterhaltung öffentlicher Ordnung und Moral. Keine Unterscheidung irgendwelcher Art soll zwischen de Bewohnern Palästinas auf Grund ihrer Rasse, Religion oder Sprache gemacht werden. Niemand soll aus dem bloßen Grunde seines religiösen Glaubens aus Palästina ausgeschlossen werden.
Das Recht jeder Gemeinschaft, ihre eigenen Schulen zur Erziehung ihrer eigenen Mitglieder in ihrer eigenen Sprache (sofern sie mit den Unterrichtsbestimmungen allgemeiner Natur, welche die Verwaltung erläßt, in Einklang stehen) zu erhalten, soll weder bestritten noch beeinträchtigt werden.
Artikel 16
Der Mandatar soll verantwortlich sein für die Ausübung einer solchen Aufsicht über die religiösen und Wohltätigkeitskörperschaften aller Glaubensbekenntnisse in Palästina, wie sie für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und einer guten Verwaltung erforderlich ist. Eine solche Aufsicht vorausgesetzt, sollen in Palästina keine Maßnahmen getroffen werden, um eine solche Körperschaft zu hindern oder zu stören oder Unterschiede zu machen in der Behandlung irgendeines ihrer Vertreter oder Mitglieder wegen seiner Religion oder Staatsangehörigkeit.
Artikel 17
Die Verwaltung von Palästina kann auf freiwilliger Grundlage die zur Erhaltung von Frieden und Ordnung sowie zur Verteidigung des Landes notwendigen Kräfte organisieren, jedoch vorbehaltlich, der Aufsicht des Mandatars; sie soll jedoch diese Kräfte nicht für andere als die oben angeführten Zwecke verwenden, außer mit Zustimmung des Mandatars. Ausgenommen für solche Zwecke sollen keine militärischen, Marine- oder Luftstreitkräfte durch die Verwaltung von Palästina aufgestellt oder unterhalten werden. Nichts in diesem Artikel soll es der Verwaltung Palästinas verwehren, zu den Unterhaltskosten solcher vom Mandatar unterhaltenen Kräfte beizutragen.
Der Mandatar soll jederzeit berechtigt sein, die Straßen, Eisenbahnen und Häfen von Palästina für die Beförderung von Truppen und die Zufuhr von Heiz- und Nahrungsmitteln zu benützen.
Artikel 18
Der Mandatar soll dafür sorgen, daß in Palästina kein Unterschied zu Ungunsten der Staatsangehörigen irgendeines dem Völkerbund als Mitglied angehörenden Staates (unter Einschluß der nach den Gesetzen dieser Staaten eingetragenen Gesellschaften) im Vergleich zu den Angehörigen des Mandatarstaates oder irgendeines auswärtigen Staates gemacht wird, soweit es sich um Besteuerung, Handel oder Schiffahrt, Ausübung von Industrie- und Gewerbe oder Behandlung von Handelsschiffen und zivilen Luftfahrzeugen handelt. Ebenso soll in Palästina kein Unterschied zu Ungunsten von Waren, die aus irgendeinem der genannten Staaten kommen oder für ihn bestimmt sind, gemacht werden, und es soll Freiheit der Durchfuhr durch das Mandatsgebiet unter gerechten Bedingungen bestehen.
Vorbehaltlich der Vorerwähnten und der anderen Bedingungen dieses Mandats kann die Verwaltung von Palästina auf Rat des Mandatars solche Steuern und Zölle auferlegen, als sie für notwendig hält, und solche Schritte unternehmen, die ihr zur Förderung der Entwicklung der Naturschätze des Landes und zur Wahrung der Interessen der Bevölkerung am besten scheinen. Sie kann auch auf Anraten des Mandatars besondere Zollverträge mit irgendeinem Staate schließen, dessen Territorium im Jahre 1914 zur Gänze in der asiatischen Türkei oder Arabien eingeschlossen war.
Artikel 19
Der Mandatar soll sieh namens der Verwaltung Palästinas an alle schon bestehenden oder späterhin mit Billigung des Völkerbundes geschlossenen allgemeinen internationalen Verträge anschließen, betreffend Sklavenhandel, Handel mit Waffen und Munition, oder Verkehr mit Chemikalien, oder in betreff der Handelsgleichheit, der Freiheit von Verkehr und Schiffahrt und des Post-, Telegraphen- und drahtlosen Verkehrs, oder des literarischen, künstlerischen oder industriellen Eigentumsrechtes.
Artikel 20
Der Mandatar soll namens der Verwaltung von Palästina, soweit es die religiösen, sozialen und übrigen Bedingungen gestatten, an der Durchführung jeder allgemeinen Politik mitarbeiten, die vom Völkerbund zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, mit Einschluß der Krankheiten von Pflanzen und Tieren, angenommen wird.
Artikel 21
Der Mandatar soll innerhalb von 12 Monaten von diesem Datum an die Einführung und Durchführung eines Gesetzes über Altertümer auf Grundlage der nachstehenden Bestimmungen sichern. Dieses Gesetz soll in bezug auf Ausgrabungen und archäologische Forschungen den Staatsangehörigen aller Mitglieder des Völkerbundes gleiche Behandlung gewährleisten:
Artikel 22
Englisch, Arabisch und Hebräisch sollen die offiziellen Sprachen Palästinas sein. Erklärungen oder Inschriften in arabischer Sprache auf Marken und Geld in Palästina sollen in hebräischer Sprache wiederholt werden, und alle Erklärungen oder Aufschriften in hebräischer Sprache sollen in arabischer wiederholt werden.
Artikel 23
Die Verwaltung von Palästina soll die Feiertage der verschiedenen Religionsgemeinschaften in Palästina als gesetzliche Ruhetage für die Mitglieder dieser Gemeinschaft anerkennen.
Artikel 24
Der Mandatar soll dem Rate des Völkerbundes einen ausreichenden jährlichen Bericht über die im Laufe des Jahres unternommenen Maßnahmen zur Durchführung der Mandatsbestimmungen unterbreiten. Abschriften aller während des Jahres verlautbarten oder erlassenen Gesetze und Verordnungen sollen diesem Bericht angeschlossen sein.
Artikel 25
In den zwischen dem Jordan und der endgültig festgelegten Ostgrenze Palästinas gelegenen Landstrichen soll der Mandatar mit Genehmigung des Völkerbundsrates berechtigt sein, die Durchführung von Mandatsbestimmungen, die ihm mit den bestehenden lokalen Verhältnissen unvereinbar erscheinen, aufzuschieben oder zurückzuhalten und solche Verfügungen für die Verwaltung dieser Länder zu treffen, die er für diese Verhältnisse für geeignet hält, vorausgesetzt, daß nichts unternommen wird, was zu den Bestimmungen der Artikel 15, 16 und 18 im Widerspruch steht.
Artikel 26
Der Mandatar ist damit einverstanden, daß, wenn irgendeine Meinungsverschiedenheit, welcher Art auch immer, zwischen dem Mandatar und einem anderen Mitglied des Völkerbundes in bezug auf die Auslegung oder Anwendung der Mandatsbestimmungen entstehen sollte, diese Meinungsverschiedenheit, wenn sie nicht durch Verhandlung beigelegt werden kann, dem ständigen internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll, wie er im Artikel 14 des Covenant des Völkerbundes vorgesehen ist.
Artikel 27
Die Zustimmung des Rates des Völkerbundes ist für jede Abänderung der Bestimmungen dieses Mandates erforderlich.
Artikel 28
Im Falle des Ablaufes des Mandates, das hierdurch dem Mandatar übertragen wird, soll der Rat des Völkerbundes diejenigen Einrichtungen treffen, die notwendig erscheinen, um dauernd unter Garantie des Bundes die durch die Artikel 13 und 14 gesicherten Rechte zu gewährleisten, und soll seinen Einfluß benutzen, um unter der Garantie des Bundes Sicherheit zu schaffen, daß die Regierung von Palästina die finanziellen Verpflichtungen voll erfüllt, die durch die Verwaltung von Palästina während der Mandatsperiode rechtmäßig eingegangen worden sind, einschließlich der Ansprüche von öffentlichen Beamten auf Pension oder Gratifikation.
Die vorliegende Ausfertigung soll im Original im Archiv des Völkerbundes hinterlegt und beglaubigte Abschriften sollen durch den Generalsekretär des Völkerbundes an alle Mitglieder des Völkerbundes übermittelt werden.
Gegeben in London am 24. Juli 1922
Beglaubigte Abschrift.
Für den Generalsekretär:
Rappard,
Direktor der Mandatsabteilung.
Quelle: E. Mareus:, ,,Palästina - ein werdender Staat", in: Frankfurter Abhandlungen zum modernen Völkerrecht, Heft 16, Leipzig 1929, S. 262-269.